Was steckt hinter dem Sylter Modell?

Die Eigenheimschaukel

Die Eigenheimschaukel („Sylter Modell“) ermöglicht Ehegatten eine steuerfreie Vermögensübertragung über das Familienheim. Durch die geschickte Hin- und Rückübertragung lassen sich Schenkungsteuer vermeiden und vorhandene Freibeträge optimal nutzen.

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Eigenheimschaukel: Vermögen steuerfrei übertragen!

Die sogenannte Eigenheimschaukel, auch bekannt als „Sylter Modell“ ist eine interessante Gestaltung zur steuerfreien Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehegatten und Lebenspartnern. Praktische Bedeutung hat sie vor allem bei vermögenden Privatpersonen, die Bargeld auf ihren Ehepartner übertragen möchten. Denn im „Betriebsmantel“, etwa bei GmbH-Anteilen, lassen sich die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen in der Regel geschickter einsetzen.

Die Eigenheimschaukel führt durch Hin- und Rückübertragung des selbstbewohnten Eigenheims zur steuerfreien Vermögensübertragung. Kern der Gestaltung ist § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG, denn diese Vorschrift ermöglicht eine steuerneutrale Übertragung sogenannter Familienheime.

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Inhaltsverzeichnis


1. Ausgangsfall: Ehepartner möchten Vermögen untereinander übertragen

Die Eigenheimschaukel setzt einen bestimmten Ausgangsfall voraus, denn nur in dieser Konstellation sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt:

Ehepartner A möchte Vermögen auf seine Ehepartnerin B übertragen. A ist im Besitz des gemeinsamen Einfamilienhauses und hat gleichzeitig erhebliches Barvermögen.

Angenommen, A hat Barvermögen im Umfang von EUR 2.000.000. Dieses möchte er auf seine Ehefrau übertragen, dabei aber keine Schenkungsteuer auslösen. Sie würde bei einer „direkten Schenkung“ anfallen, da lediglich der Freibetrag von EUR 500.000 von der Bereicherung insgesamt abgezogen werden. Es verbleiben EUR 1.500.000, auf die das Finanzamt Schenkungsteuer festsetzt.

An dieser Stelle kommt die Eigenheimschaukel ins Spiel. Die Ehegatten machen sich den Umstand, dass A gleichzeitig im Besitz des gemeinsamen Einfamilienhauses ist, geschickt zunutze.

2. Die Eigenheimschaukel in der Praxis

Nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim verschafft. „Familienheim“ ist dabei jede Immobilie einschließlich Eigentumswohnungen, in denen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken unterhalten und genutzt wird. Das Eigentum muss zivilrechtlich beim übertragenen Ehegatten liegen, kann aber auch auf beide verteilt sein (Bruchteilseigentum).

Wenden wir die Norm auf unser Beispiel im ersten Absatz an, kann A seiner Ehefrau zwar kein Bargeld, aber das gemeinsam genutzte Haus steuerfrei übertragen.

Hiermit haben die Ehegatten das Ziel allerdings noch nicht erreicht. Denn nun ist zwar B im Besitz der Immobilie, tatsächlich soll sie aber einen Teil des Barvermögens von A erhalten.

Daher veräußert B die Immobilie an A und setzt hierbei einen Kaufpreis fest, der so auch auf dem freien Markt erzielbar wäre. Damit liegt keine Schenkung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vor. A zahlt den Kaufpreis an B, wodurch A wieder im Besitz des Eigenheims ist. Gleichzeitig wurde das Barvermögen – wie von den Ehegatten gewünscht – steuerneutral auf B übertragen. Keiner dieser Vorgänge löst Grunderwerbsteuer aus, da entsprechende Übertragungen zwischen Ehegatten auch hier von der Besteuerung ausgenommen sind.

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3. Achtung: „Schamfrist“ bei Eigenheimschaukel einhalten!

Die Eigenheimschaukel ist zwar ein in Praxis und Rechtsprechung anerkanntes Gestaltungsmodell, setzt aber gleichwohl eine detaillierte Planung voraus. Zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:

  • Gleichwertigkeit: Der Kaufpreis, den der Verkäufer-Ehegatte für das Familienheim festlegt, muss marktüblich sein. Die Übertragung von Barvermögen ist daher nur möglich, soweit sich der entsprechende Betrag auch im Wert der Immobilie widerspiegelt. Möchte A EUR 2.000.000 an B übertragen, muss B beim „Rückverkauf“ der Immobilie einen Kaufpreis in dieser Höhe festlegen. Damit hier keine gemischte Schenkung vorliegt, sollte sich der Immobilienwert ebenfalls in dieser Größenordnung bewegen
  • Gestaltungsmissbrauch/Schamfrist: Ähnlich zur Kettenschenkung, muss zwischen den Übertragungen eine gewisse Schamfrist liegen. Hier können wenige Tage oder Wochen bereits ausreichen, da das Finanzamt sonst mitunter einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO annimmt
  • Freiwilligkeit: Auch hier sind Parallelen zur Kettenschenkungs-Rechtsprechung des BFH erkennbar. Der Ehegatte, der das Familienheim übernimmt und im zweiten Schritt veräußert, muss diese Handlungen freiwillig vollziehen. Es darf insbesondere keine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung bestehen, das Familienheim an den früheren Eigentümer zurückzuveräußern. Auch hier besteht sonst die Gefahr eines Gestaltungsmissbrauchs

Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wird das „Konstrukt“ der Eigenheimschaukel für steuerliche Zwecke außer Acht gelassen. Das Finanzamt bewertet den Vorgang dann so, als hätte der eine Ehepartner dem anderen unmittelbar Barvermögen zugewendet. Rechtsfolge ist, dass die Steuerbefreiung des § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG keine Anwendung findet.


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