Wie funktioniert es?

Das partiarische Darlehen

Ein partiarisches Darlehen kann die Besteuerung gemeinsamer Investments steuerlich effizienter gestalten. Durch die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg statt am direkten Eigentum lassen sich insbesondere bei Immobilienprojekten steuerliche Vorteile und mehr Flexibilität für Investoren erreichen.

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Partiarisches Darlehen als Steuergestaltungsmodell

Wer gemeinsam mit Geschäftspartnern in Immobilien oder andere Wirtschaftsgüter investiert, nimmt – sofern das Investment im Privatvermögen stattfindet – einige Nachteile in Kauf. Denn sowohl die laufenden Erträge als auch eventuelle Veräußerungsgewinne unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ein partiarisches Darlehen ermöglicht es den Geschäftspartnern, die Steuerlast zumindest teilweise deutlich zu reduzieren.

Ein „klassischer“ Anwendungsfall für partiarische Darlehen ist der Kauf von Immobilien mit anschließender Sanierung und Weiterveräußerung. Hier entstehen schnell Gewinne in Höhe mehrerer hunderttausend Euro. Der Spitzensteuersatz, der ab einem Einkommen von rund EUR 280.000 greift, wird hier schnell erreicht.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: So funktioniert das partiarische Darlehen

Das partiarische Darlehen ist zunächst eine klassische Kapitalüberlassung. Ein Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer den gewünschten Geldbetrag, etwa EUR 200.000, zur Verfügung. Hierüber schließen die Geschäftspartner einen schriftlichen Vertrag, in dem die konkreten Konditionen des partiarischen Darlehens geregelt werden.

Die Besonderheiten bestehen beim partiarischen Darlehen also nicht in der Auszahlung der Darlehenssumme, sondern in der Gewährung der Zinsen. Denn der Darlehensgeber erhält, anders als bei einem klassischen Annuitätendarlehen, keinen festen Zinssatz von beispielsweise 5 %. Vielmehr wird er am Gewinn, den der Darlehensnehmer mit dem zur Verfügung gestellten Kapital erwirtschaftet, beteiligt – zum Beispiel in Höhe von 50 %.

Eine entsprechende Klausel im Darlehensvertrag könnte so aussehen:

„§ 2 Zinsen/Gewinnbeteiligung

(1) Das Darlehen ist ausschließlich in Abhängigkeit vom Gewinn zu verzinsen.

(2) Die Vergütung ist der Höhe nach variabel und beträgt 50 % des Gewinns, den der Darlehensnehmer aus der Veräußerung der Immobilie „Musterstraße 10, Musterstadt“ erzielt. Entsteht kein Gewinn, beträgt der Zinssatz 10 % p.a.“

Investieren nun zwei Personen gemeinsam in die Sanierung einer Immobilie, erhält der „Geldgeber“ seinen Anteil am Veräußerungserlös in Form der Zinsen auf sein partiarisches Darlehen ausgezahlt. Auf diese Weise beträgt die Steuerbelastung nur 25 %, da auch Zinsen aus partiarischen Darlehen dem Abgeltungsteuersatz unterliegen.

Der Darlehensnehmer kann die an den Darlehensgeber gezahlten Zinsen hingegen als Veräußerungskosten abziehen und versteuert so ebenfalls nur die Hälfte des Gewinns. Hier beträgt der Steuersatz dann zwar bis zu 45 %, die entsprechende Gestaltung kann aber beliebig oft wiederholt werden. Bei der zweiten Immobilie vergibt also der frühere Darlehensnehmer das partiarische Darlehen an den früheren Darlehensgeber.

Im Ergebnis senken die Geschäftspartner ihre gemeinsame Steuerbelastung auf durchschnittlich 35 % (25 % + 45 % : 2).

2. Steuerliche Behandlung des partiarischen Darlehens

Partiarische Darlehen entsprechen in weiten Teilen üblichen Darlehensvereinbarungen, da sie sich im Wesentlichen nur hinsichtlich der Zinszahlung unterscheiden. Dies führt dazu, dass auch die steuerliche Behandlung weitgehend der eines „normalen“ Darlehens entspricht.

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2.1. Behandlung beim Darlehensgeber

Der Darlehensgeber hat die Zinsen, die ihm aus dem partiarischen Darlehen zufließen, als Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG zu erfassen. Da in der Regel kein Steuerabzug vorgenommen wird, muss er die Zinserträge in seiner Einkommensteuererklärung angeben und – gegebenenfalls – nur deshalb eine Steuererklärung abgeben (§ 32d Absatz 3 EStG).

Die Zinsen unterliegen dem Kapitalertragsteuersatz von 25 % (§ 32d Absatz 1 EStG). Zu beachten sind aber die Fälle des Absatzes 2, denn – analog zu Darlehen unter nahen Angehörigen und nahestehenden Personen – gibt es bestimmte Fälle, in denen die Zinsen dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen:

  • Gläubiger und Schuldner sind einander nahestehende Personen
  • Die Zahlung der Zinsen erfolgt durch eine Kapitalgesellschaft an eine Person, die zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist

Auch für Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt das Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Sie sind also dann zu versteuern, wenn sie auf dem Konto des Darlehensgebers eingehen.

Der Darlehensgeber kann die sogenannte Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG beantragen. Beträgt der individuelle Steuersatz weniger als 25 %, weil im Jahr des Zuflusses beispielsweise Verluste aus anderen Einkunftsarten angefallen sind, werden auch die Zinsen aus dem partiarischen Darlehen mit dem niedrigeren Steuersatz belastet.

2.2. Behandlung beim Darlehensnehmer

Um die Vorteile des partiarischen Darlehens bestmöglich auszunutzen, fungiert der Darlehensgeber in vielen Fällen ausschließlich als solcher. Er kann zwar am Projekt mitarbeiten, zivilrechtlich und vertraglich liegt das Projekt aber in der Hand des Darlehensnehmers. Die Beteiligung am Erfolg, in der Regel am erzielten Veräußerungsgewinn, geschieht ausschließlich über die Auszahlung der Darlehenszinsen. 

Der Darlehensnehmer erwirbt also zunächst eine Immobilie mit dem vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Geld. Nun wird das Objekt saniert und anschließend für – beispielsweise – EUR 200.000 mehr weiterveräußert. Hiervon steht dem Darlehensgeber der vereinbarte Zinssatz, zum Beispiel 50 %, zu. Dies wären hier EUR 100.000.

Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 EStG), kann der Darlehensnehmer die an den Darlehensgeber gezahlten Zinsen als Veräußerungskosten abziehen. Er erzielt also zunächst einen Gewinn in Höhe von EUR 200.000, rechnet die Zinszahlungen aber gegen und versteuert am Ende lediglich EUR 100.000.

Christoph Juhn im Beratungsgespräch

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3. Partiarische Darlehen als Steuergestaltungsmodell nutzen!

Insbesondere in Konstellationen, in denen zwei oder mehr Geschäftspartner gemeinsam investieren möchten, stellt ein Partner häufig den Großteil des notwendigen Kapitals zur Verfügung. Ist entsprechende Liquidität vorhanden, lohnt sich die Gestaltung im Rahmen partiarischer Darlehen. Denn der Gewinnanteil des Darlehensgebers wird auf diese Weise nur mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet und unterfällt nicht der regulären Einkommensteuer, die bei bis zu 50 % liegt.

Aber Achtung: Damit die Gestaltung funktioniert, darf kein Ausnahmetatbestand des § 32d Absatz 2 EStG vorliegen. Wichtig hierfür ist insbesondere, dass Darlehensnehmer und Darlehensgeber wirtschaftlich unabhängig voneinander sind. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer einen entsprechenden Kredit auch von der Bank erhalten würde, also über ausreichende Bonität verfügt (BFH-Urteil vom 28.01.2015, VIII R 8/14).


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  1. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  2. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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