Aber was ist mit meiner Holding?

Auf nach Dubai!

Wer mit einer leeren Holding nach Dubai auswandern möchte, kann die Holding vorab auflösen und das Vermögen ins Privatvermögen überführen. So lassen sich die Mittel anschließend flexibel und steuerlich effizient für neue Investments im Ausland einsetzen.

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Wegzug nach Dubai: was wird aus der deutschen Holding?

Wer als Unternehmer nach Dubai auswandern möchte und noch über eine deutsche Holding ohne Tochtergesellschaften verfügt, weil diese von ihr zuvor verkauft wurden, überlegt oft, wie man das Geld aus der Holding ohne Wegzugsteuer nach Dubai transferieren kann. Denn Ziel soll sein, es dort in erneute Unternehmungen und Kapitalanlagen zu investieren. Unsere Antwort darauf ist simpel, aber von bestechender steuerlicher Logik: Man löst vor dem Wegzug die Holding auf, versteuert den in ihr thesaurierten Gewinn und investiert anschließend in Dubai mit dem Nettobetrag aus dem Privatvermögen heraus in neue Kapitalanlagen. Der Punkt ist, dass die zukünftigen steuerfreien Einkünfte in Dubai immer noch höher sind, als wenn die Holding ihre thesaurierten Gewinne in Dubai oder anderswo im Ausland investieren würde.

Unser Video: Wo der Sinn einer Holding an Grenzen stößt

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In diesem Video erklären wir, warum man eine Holding in Deutschland beenden sollte, um zukünftig in Dubai steuerfrei zu bleiben.

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Inhaltsverzeichnis


1. Holding als Hinderungsgrund für einen Wegzug nach Dubai? Einleitung

Viele erfolgreiche deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer zieht es immer öfter an den Persischen Golf. Dort hat sich die Stadt Dubai in den letzten Jahren einen Ruf als zukunftsweisende Metropole erarbeitet. Das ist kein Zufall, sondern entstammt einer weitsichtigen Planung. Schließlich ist schon seit einiger Zeit absehbar, dass die bisherige ökonomische Grundlage der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), nämlich die Vorkommen fossiler Energieträger, irgendwann versiegen wird. Also baut man in Dubai und anderswo in den reichen Nachbarstaaten am Golf Alternativen zum bisherigen Geschäftsmodell auf.

Nun haben wir einerseits diese spektakuläre Stadt, die wie kaum eine andere Unternehmer aus aller Welt magnetisch anzieht. Andererseits sind viele deutsche Unternehmer hierzulande an einer Unternehmensstruktur gebunden, die für sie in der Vergangenheit hervorragende Dienste leistete. Die Rede ist selbstverständlich von der Holding. Tatsächlich ist die Holding schon vor so manch einem Wegzug nach Dubai dabei hilfreich gewesen, um Steuern auf den Verkauf ihrer operativen Unternehmen zu minimieren.

Wenn jetzt aber ihr Gesellschafter oder ihre Gesellschafterin nach Dubai fortziehen möchte, schreitet der deutsche Fiskus ein. Er fordert dann vehement sein Steueranrecht auf den Wert ein, den die Holding im Zeitpunkt des Wegzugs an stillen Reserven enthält. Je nach Rechtsform der Holding kommt es somit entweder zu einer Wegzugsbesteuerung oder einer anderen Form der Steuerentstrickung. Das bedeutet in dem hier beschriebenen Fall also die Besteuerung der gesamten in der Holding thesaurierten Gewinne. Sollte man aber geplant haben, mit diesen Mitteln in Dubai neue Investitionen zu tätigen, stellt sich die Frage nach Möglichkeiten zur Steueroptimierung fast von selbst.

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2. Option 1: Wegzug nach Dubai mit Holding

Was bleibt also an Optionen? Nun, man kann nach Wegen suchen, die es erlauben, steuerfrei nach Dubai wegzuziehen, ohne die Beteiligung an der Holding aufzugeben. Wir sprechen hierbei also insbesondere von Steuergestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsteuer. Davon gibt es in der Tat eine ganze Reihe an erfolgversprechenden Aussichten. Doch letzten Endes laufen alle diese Modelle auf ein Ergebnis hinaus: die Holding bleibt weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Das bedeutet logischerweise auch, dass, egal wie gering oder groß die Rendite ausfällt, die die Holding aus der Investition der in ihr thesaurierten Gewinne erzielt, diese weiterhin in Deutschland der Besteuerung unterliegt.

Um es etwas konkreter auszudrücken, werden allenfalls etwa 70 % der zukünftigen Gewinne bei der Holding ankommen. Und das ist erst der erste Schritt auf dem Pfad der Besteuerung. Denn bei einer eventuellen Ausschüttung der Dividenden an die nun in Dubai ansässigen Gesellschafter fallen nochmals rund 25 % Kapitalertragsteuern an. Einheitlich betrachtet teilen sich also der deutsche Fiskus und die Unternehmerin oder der Unternehmer hinter der Holding jeglichen Gewinn. Das ist also im Grunde genau so, wie es vor dem Wegzug nach Dubai mit der Holding war. Wer also auch aus steuerlichen Gründen mit dem Wegzug nach Dubai kokettiert, dürfte von dieser Aussicht ernüchtert werden.

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3. Option 2: Wegzug nach Dubai ohne Holding

Hier kommt nun unsere Überlegung, wie man dieses Dilemma steuerlich optimieren kann. Und, Achtung, es wird auf den ersten Blick paradox erscheinen: Dann schüttet man eben die thesaurierten Gewinne der Holding aus. Anschließend liquidiert man sie. Mit dem nun versteuerten Geld auf dem Privatkonto kann man dann nach Dubai auswandern.

„Aber was ist denn mit der Besteuerung der Gewinnausschüttung?“ werden jetzt viele von Ihnen verstört einwerfen. Unsere klare Antwort darauf lautet: „Zahlen Sie sie!“ Ja, gewiss, wir sprechen hier von einer Steuer in Höhe von 25 % auf den bereits zuvor schon der Besteuerung unterworfenen Gewinn, zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer. Dafür können sie aber in Dubai den ganzen verbleibenden Nettobetrag reinvestieren, ohne weiterhin steuerlich an Deutschland gebunden zu sein.

Jetzt fragen Sie uns sicherlich, was das denn für einen Vorteil bringen soll? Nun ja, aus den gut 70 % des Gewinns, die verbleiben nachdem wir die Kapitalertragsteuer plus Zusatzabgaben auf die finale Gewinnausschüttung der Holding gezahlt haben, entsteht eine Rendite, die zu 100 % in den VAE steuerfrei bleibt. Im Vergleich dazu: von den 100 % der in der Holding thesaurierten Geldreserven kann man bei der Rendite nur mit einem Nettogewinn von 50 % rechnen. Und jetzt fragen Sie sich bitte, was ist am Ende wohl das bessere finanzielle Ergebnis: 50 % von 100 % oder 100 % von 70 %?

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4. Wegzug ohne Holding nach Dubai – Fazit

Steueroptimierung muss man immer ganzheitlich denken. Wer in unserem Fall lediglich darauf geachtet hätte, wie man als Gesellschafter einer Holding möglichst steuerfrei nach Dubai auswandern kann, würde weiterhin Steuern in Deutschland zahlen. Da wir aber auch auf die Gesamtbesteuerung geachtet haben, die auch die Besteuerung der Gesellschafter der Holding nach dem Wegzug umfasst, verhelfen wir ihnen durch ihre Liquidation, dass sie in Dubai zukünftig steuerfreie Dividenden erzielen können. Ja, es ist oft ein deutlicher Vorteil, wenn man es schafft die Steuerpflicht in Deutschland komplett abzulegen. Schließlich ist Deutschland ja auch ein Hochsteuerland. Unter Umständen ist es also nach dem Wegzug ins Ausland immer noch besser, sich dem ausländischen Steuerrecht zu unterwerfen. In Dubai bedeutet dies aber, dass mit dem richtigen Setting gar keine Steuern mehr anfallen. Besonders bei langfristigen Auslandsinvestitionen rechnet sich dieser Ansatz.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wegzug nach Dubai schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Betreuung bei Meldungen an die Finanzbehörden zur Stundung der Wegzugsteuer
  2. Beratung zu den Änderungen im neuesten Anwendungserlass des BMF, insbesondere in Bezug auf die Wegzugsbesteuerung
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Kanalinseln, Namibia, Uruguay)

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Beratung zu unzulässigen Beihilfen im Kontext mit internationalen Verrechnungspreisen
  2. Informationen zu Freihandelszonen im Ausland (Belize IBC, Dubai Free Zone, Sonderwirtschaftszone Madeira)
  3. Abgrenzung nationaler Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung gegenüber Doppelbesteuerungsabkommen

Unternehmenskauf

  1. Beratung zur Bewahrung von Verlustvorträgen beim Erwerb von Kapitalgesellschaften
  2. Steueroptimierter Unternehmensverkauf mit Vorteilen für Käufer und Verkäufer

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn und Düsseldorf gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


Lehrauftrag für internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (2) Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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Ihre Ausgangssituation verstehen

Wir erfassen Ihre aktuelle steuerliche und unternehmerische Situation und verschaffen uns einen ersten Überblick über Ihr Anliegen.

Prüfung Ihres Beratungsbedarfs

Gemeinsam klären wir, welche steuerlichen Fragestellungen im Fokus stehen und ob eine weitergehende Beratung sinnvoll sein kann.

Passende Experten und Lösungswege

Sie erfahren, wie ein möglicher Beratungsprozess aussehen kann und welche Experten innerhalb unserer Kanzlei Sie unterstützen können.

Klarheit über Aufwand und Zusammenarbeit

Wir erläutern den weiteren Ablauf und den Rahmen einer möglichen vollwertigen Erstberatung.

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