ein Fall für die Schenkungsteuer?

niedrig verzinstes Darlehen

Niedrig verzinste Darlehen unter Angehörigen können schenkungsteuerliche Risiken bergen. Nach der BFH-Rechtsprechung kann die Differenz zwischen vereinbartem und marktüblichem Zins als freigebige Zuwendung und damit als Schenkung gelten.

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Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Häufig kommt es zwischen nahen Angehörigen zu einer Darlehensgewährung mit einer unüblichen Verzinsung. Dazu subsumierte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31.07.2024 die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung. Hierbei ging dieser unter anderem auch auf die Berechnung der Höhe der freigebigen Zuwendung ein. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Risiken des Anfalls einer Schenkungsteuer bei Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens.

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Inhaltsverzeichnis


1. Einordnung des niedrig verzinsten Darlehens als Schenkung

Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Nach Auffassung des BFH stellt die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens ebenfalls eine solche freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG dar. Hierbei müssen der objektive Tatbestand und der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung vorliegen. Der objektive Tatbestand ist dabei durch die unentgeltliche Vermögensverschiebung erfüllt. Bei einem niedrig verzinsten Darlehen liegt er im Nutzungsvorteil der Überlassung des Darlehens zu einem günstigeren als dem marktüblichen Zinssatz. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes reicht hingegen bereits das Bewusstsein über die Teilentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes aus.

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2. Auswirkungen auf die Schenkungsteuer: niedrig verzinste Darlehen

Liegen die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung vor, hat die Gewährung des Darlehens eine schenkungsteuerliche Relevanz. Um die Höhe der Schenkung zu ermitteln muss der Vermögensvorteil, welcher aus der Schenkung resultiert, berechnet werden. Bei niedrig verzinsten Darlehen ist die für die schenkungsteuerrechtliche Steuerberechnung maßgebliche Zinsdifferenz aus dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus § 15 Absatz 1 BewG ergebenden Zinssatz zu bilden. Der vereinbarte Zinssatz liegt unstreitig im entsprechenden Darlehensvertrag vor, wohingegen ein marktüblicher Zinssatz zunächst zu ermitteln ist. Die Vorinstanz ging im Urteilsfall des BFH von einem pauschalen marktüblichen Zinssatz von 5,5 % aus (vergleiche § 15 Absatz 1 BewG). Dieser Auffassung konnte der BFH nicht folgen und räumte den Darlehensparteien die Möglichkeit ein, einen niedrigeren Zinssatz als marktüblichen Vergleichswert anzusetzen, soweit dieser feststeht.

3. Nachweis des marktüblichen Zinssatzes zum niedrig verzinsten Darlehen

Der Wortlaut des § 15 Absatz 1 BewG bezieht sich lediglich darauf, dass „kein anderer Wert feststeht“. Eine unmittelbare Nachweispflicht des niedrigeren Wertes ergibt sich daraus grundsätzlich nicht. Um den Wert allerdings feststellen zu können ist ein Vergleichswert, welcher sich auf die persönlichen Verhältnisse und die entsprechenden Darlehenskonditionen des Einzelfalls bezieht, in der Regel sinnvoll. Ohne einen entsprechenden Nachweis wird die Feststellung des niedrigeren Zinssatzes durch das Finanzamt schwer vorstellbar sein.

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4. Höhe der Schenkungsteuer: niedrig verzinste Darlehen

Die Bemessung des Zinsvorteils berechnet sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz. Der marktübliche Zinssatz beträgt hierbei 5,5 %, es sei denn, es steht ein anderer Wert fest. Sofern es sich um ein Darlehen von unbestimmter Dauer handelt, ist zunächst die Differenz aus den beiden Werten mit der Darlehenssumme zu multiplizieren. Der Nutzungsvorteil ist aus dem sich daraus ergebenden Jahreswert und dem Vervielfältiger des § 13 Absatz 2 BewG in Höhe von 9,3 zu berechnen. Nach Abzug des entsprechenden Freibetrages ergibt sich der Wert, welcher der Schenkungsteuer unterliegt.

Beispiel:

Der Bruder B gewährt seiner Schwester S ein Darlehen in Höhe von EUR 900.000. Anstatt der feststehenden marktüblichen Verzinsung von 3,5 % verhandeln die Geschwister einen Zinssatz von 1 %.

Lösung:

Der Nutzungsvorteil des Darlehens berechnet sich aus der Differenz des marktüblichen Zinssatzes von 3,5 % und dem vereinbarten Zins von 1 %. Die sich daraus ergebenden 2,5 % sind mit der Darlehenssumme von EUR 900.000 zu multiplizieren. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt daher 22.500 EUR. Gemäß § 13 Absatz 2 BewG ist auf den Jahreswert der Vervielfältiger von 9,3 anzuwenden, sodass sich ein Nutzungsvorteil in Höhe von EUR 209.250 ergibt. Abzüglich des Freibetrags in Höhe von EUR 20.000 (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG) unterliegt bei Darlehensgewährung ein Betrag von EUR 189.250 der Schenkungsteuer.

Rückforderungsklausel bei Schenkungen

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5. Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Fazit

Niedrig verzinste Darlehen sind eine übliche Gestaltung zwischen nahestehenden Personen. Um hierbei die steuerlichen Risiken und eine ungewollte Belastung mit Schenkungsteuer zu vermeiden, sollten die rechtlichen Besonderheiten vorab geprüft werden. Durch schenkungsteuerliche Freibeträge lassen sich die Vorteile eines niedrig verzinsten Darlehens in der Besteuerungspraxis häufig sehr gut ausnutzen.


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