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Keine Gewerbesteuer zahlen

Keine Gewerbesteuer zahlen erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Keine Gewerbesteuer zahlen – die vermögensverwaltende GmbH

Neben der Körperschaftsteuer stellt die Gewerbesteuer eine signifikante Belastung insbesondere für Kapitalgesellschaften dar. Denn sie können, anders als Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die Kommunalsteuer nicht nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Um keine Gewerbesteuer zu zahlen, ist daher eine entsprechende Ausrichtung der Kapitalgesellschaft erforderlich. Klassischerweise zahlen vermögensverwaltende GmbHs und UGs keine Gewerbesteuer, weil sie die Kürzungstatbestände des Gewerbesteuerrechts geschickt nutzen.

Unser Video: Die vermögensverwaltende GmbH für Immobilien

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In diesem Video erklären wir, wann sich eine vermögensverwaltende GmbH für Immobilien lohnt!

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Inhaltsverzeichnis


1. Keine Gewerbesteuer zahlen: Diese Möglichkeiten gibt es

Körperschaften wie GmbHs, Stiftungen und Genossenschaften haben verschiedene Möglichkeiten, in Deutschland keine Gewerbesteuer zu zahlen. Zu den bekanntesten Wegen gehören die folgenden:

  • Sitzverlegung in eine Kommune mit niedrigem Gewerbesteuer-Hebesatz: Hier lässt sich die Gewerbesteuer zwar nicht vollständig vermeiden, die Belastung wird aber auf ein Minimum reduziert
  • Nutzung von Steuerbefreiungen, die in § 3 GewStG abschließend geregelt sind
  • „Übertragung“ der Steuerbefreiungen aus anderen Gesetzen, etwa dem KStG, über § 7 GewStG in die Gewerbesteuerbemessung
  • Geschickte Nutzung der Kürzungstatbestände, die § 9 GewStG abschließend aufzählt

Werfen wir also einmal einen Blick auf die einzelnen Möglichkeiten, weniger oder keine Gewerbesteuer zu zahlen!

1.1. Sitzverlegung in eine Kommune mit niedrigem Hebesatz

Die Höhe der Gewerbesteuer bestimmt sich maßgeblich nach dem sogenannten Hebesatz, den die jeweilige Kommune auf den Gewerbesteuer-Messbetrag anwendet. Letzterer beträgt stets 3,5 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Erzielt eine GmbH also einen Gewinn in Höhe von EUR 100.000, setzt das Finanzamt den Gewerbesteuer-Messbetrag auf EUR 3.500 fest.

Die jeweilige Kommune bestimmt nun, mit welchem Hebesatz dieser Messbetrag multipliziert wird. Im bundesweiten Schnitt liegt er bei rund 400 %, der Mindest-Hebesatz beträgt 200 %. Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

  • Beträgt der Messbetrag EUR 3.500 und der Hebesatz 400 %, fallen EUR 14.000 an Gewerbesteuer an (EUR 3.500 x 4 = EUR 14.000)
  • Beträgt der Messbetrag EUR 3.500 und der Hebesatz lediglich 240 %, was beispielsweise in Grünwald bei München der Fall ist, liegt die Gewerbesteuer bei EUR 8.400 (EUR 3.500 x 2,4 = EUR 8.400)

Je höher der Gewinn aus Gewerbebetrieb und je niedriger der Hebesatz, desto größer wird die Ersparnis. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gemeinde mit niedrigem Hebesatz unmittelbar an eine solche mit hoher Gewerbesteuer grenzt. Dies ist beispielsweise bei Köln (Hebesatz 475 %) und Leverkusen (Hebesatz 250 %) der Fall.

Die Sitzverlegung eignet sich allerdings nicht dazu, gar keine Gewerbesteuer mehr zu zahlen. Dies gelänge nur dann, wenn im Inland keine Betriebsstätte mehr unterhalten wird, die GmbH ihren Sitz aber weiterhin in Deutschland hat. Denn in diesem Fall beschränkt sich die Steuerbelastung auf die Körperschaftsteuer (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG).

1.2. Nutzung der Steuerbefreiungen des § 3 GewStG

Analog zu anderen Rechtsvorschriften, kennt auch das Gewerbesteuergesetz verschiedene Befreiungstatbestände. Nach § 3 GewStG müssen unter anderem die folgenden Unternehmen keine Gewerbesteuer zahlen:

  • Genossenschaften und Vereine, wenn sie aufgrund Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchlicher Zwecke auch von der Körperschaftsteuer befreit sind
  • Personengesellschaften, die eine gemeinsame Tierhaltung im Sinne des § 51a BewG betreiben
  • Private Schulen und vergleichbare Bildungseinrichtungen, wenn sie staatlich zertifiziert sind
  • Krankenhäuser und Alten- sowie Pflegeheime, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder von bestimmten Personen betrieben werden
  • Gewerbebetriebe, die ausschließlich Photovoltaikanlagen betreiben, wenn die Anlagen maximal 30 kWp Leistung hat

In der Praxis gibt es hier für die meisten Kapitalgesellschaften nur wenige Möglichkeiten, die Gewerbesteuer vollständig zu sparen. Denn an Gemeinnützigkeit stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen, die mit wirtschaftlichen Tätigkeiten regelmäßig unvereinbar sind. Soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, ist die Steuerbefreiung ohnehin ausgeschlossen (§ 3 Nummer 6 Satz 2 GewStG).

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1.3. Keine Gewerbesteuer zahlen – Nutzung anderer Rechtsvorschriften

Die Gewerbesteuer basiert auf dem sogenannten Gewerbeertrag. Dieser entspricht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 Satz 1 GewStG), der wiederum nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist. Steuerbefreiungen, die nach EStG oder KStG gelten, „schlagen“ damit in die Gewerbesteuer „durch“, soweit keine Hinzurechnung nach § 8 GewStG einschlägig ist.

Beispiel: Nach § 8b KStG sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktien, nahezu steuerfrei. Damit tauchen die entsprechenden Erlöse nicht im ertragsteuerlichen Gewinn der Gesellschaft auf. Hieraus folgt, dass auf sie auch keine Gewerbesteuer fällig wird.

Ausnahmen gelten aber immer dann, wenn dem Gewerbeertrag nach § 7 GewStG bestimmte Beträge nach § 8 GewStG wieder hinzugerechnet werden. Voraussetzung ist zunächst, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Ist also zunächst keine Gewerbesteuer zu zahlen, greift nach § 8 GewStG unter anderem in diesen Fällen eine Rückausnahme:

  • Gewinnanteile sind nach § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG steuerfrei, die Beteiligung beträgt aber weniger als 15 % des Grund- oder Stammkapitals
  • Der Gewerbesteuerpflichtige ist Mitunternehmer einer Personengesellschaft und hat aus dieser Beteiligung einen Verlust erzielt; der Verlust ist wieder hinzuzurechnen, darf den Gewerbeertrag also nicht mindern
  • Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwertes des Anteils an einer Kapitalgesellschaft zustande gekommen sind, wenn bei dieser Beteiligung auch Gewinnausschüttungen befreit wären

Grundsätzlich gilt aber: Ist eine Einnahme oder ein Gewinn steuerfrei, muss der Unternehmer auf den entsprechenden Betrag auch keine Gewerbesteuer zahlen. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sind die Ausnahme.

1.4. Nutzung der Kürzungsvorschriften in § 9 GewStG

Der Gesetzgeber wollte Unternehmen bestimmter Branchen und in bestimmten Fällen von der Gewerbebesteuerung ausnehmen. Die entsprechenden Kürzungsvorschriften finden sich in § 9 GewStG. Sie sind der „Königsweg“, wenn es darum geht, weniger oder keine Gewerbesteuer (mehr) zu zahlen. In der Praxis kommen vor allem folgende Kürzungen zur Anwendung:

  • Grundstücksunternehmen: Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und keinen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten, müssen keine Gewerbesteuer zahlen (§ 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG). Zu beachten ist allerdings, dass nahezu alle Nebentätigkeiten schädlich sind – ein Grundstücksunternehmen darf daher tatsächlich nur Grundstücke verwalten. „Verwaltung“ bedeutet dabei insbesondere „Vermietung und Instandhaltung“
  • Anteile an Personengesellschaften: Einkünfte, die das beteiligte Unternehmen als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG erzielt, sind, soweit sie bei Ermittlung des Gewinns angesetzt wurden, nach § 9 Nummer 2 GewStG zu kürzen
  • Anteile an Kapitalgesellschaften: Ist das Unternehmen zu mindestens 15 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, sind die Ausschüttungen gewerbesteuerfrei. Dies gilt allerdings nicht für Veräußerungsgewinne; diese werden jedoch bereits über § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b Absatz 1 KStG teilweise befreit

Keine Gewerbesteuer zahlen damit vor allem vermögensverwaltende GmbHs, etwa die Immobilien- oder Holding-GmbH. Denn sie erzielen ausschließlich oder fast ausschließlich Gewinne, die unter eine der Kürzungsvorschriften des § 9 GewStG fallen.

Christoph Juhn im Beratungsgespräch

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2. Keine Gewerbesteuer zahlen durch geschickte Kombination operativer und vermögensverwaltender Gesellschaften

Unternehmerinnen und Unternehmer können sich die gewerbesteuerlichen Vergünstigungen zunutze machen, indem sie operative und vermögensverwaltende Gesellschaften unter einer gemeinsamen Holding-GmbH bündeln. Sehen wir uns die entsprechende Gestaltung einmal anhand einer Immobilien-GmbH an.

Der Unternehmer U betreibt ein operatives Bauunternehmen in der Rechtsform der GmbH. Hier erzielt er einen Jahresgewinn von EUR 500.000, auf den er rund 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer zu zahlen hat. Im Betriebsvermögen befinden sich mehrere Immobilien, die für verschiedenste betriebliche Zwecke benötigt werden.

Um auf einen Teil des Gewinns keine Gewerbesteuer mehr zu zahlen, könnte U neben seinem Bauunternehmen eine Immobiliengesellschaft gründen. Sie kauft und verwaltet die betrieblichen Grundstücke, vermietet sie also insbesondere an das Bauunternehmen. Hierfür zahlt es eine umsatzabhängige Pacht in Höhe von EUR 150.000 pro Jahr.

U kann nun auf Ebene des Bauunternehmens EUR 150.000 vom Gewinn abziehen, sodass hier nur noch EUR 350.000 zu versteuern sind. Dieses Geld ist allerdings nicht verloren. Es landet in der Immobilien-GmbH, die nun einen Gewinn von EUR 150.000 erzielt. Hierauf zahlt sie, anders als das Bauunternehmen, nur 15 % Körperschaftsteuer. Gewerbesteuerlich profitiert sie von der erweiterten Kürzung.

U hat es auf diese Weise nun geschafft, rund ein Drittel seines Jahresgewinnes mit nur 15 % anstatt der üblichen 30 % zu versteuern – eine Steuerersparnis von fast EUR 30.000 pro Jahr!


Steuerberater für Kapital- und Personengesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung verschiedener Gesellschaftsformen spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  3. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  4. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen

Personengesellschaften

  1. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  4. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.

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