Was steckt dahinter?

Globale Mindestbesteuerung

Die globale Mindestbesteuerung führt für große internationale Konzerne ab einem Umsatz von 750 Mio. € zu einer Mindeststeuer von 15 %. Mit dem Mindeststeuergesetz setzt Deutschland die entsprechenden EU-Vorgaben in nationales Recht um.

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Globale Mindestbesteuerung: So setzt Deutschland sie um

Die globale Mindestbesteuerung von Unternehmen ist immer wieder Bestandteil der medialen Berichterstattung. Grund dafür ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2022 (2022/2523), die es in nationales Recht umzusetzen gilt. Die Mindestbesteuerung umfasst einen Steuersatz von 15 % (analog zur bestehenden Körperschaftsteuer) und soll für internationale Konzerne mit Umsätzen oberhalb von EUR 750.000.000 gelten. Mit einem aktuellen Gesetzentwurf setzt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die EU-Richtlinie in nationales Recht um.

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Inhaltsverzeichnis


1. Hintergrund der globalen Mindestbesteuerung

Mit der globalen Mindestbesteuerung möchte die Europäische Union im Ergebnis für mehr Steuergerechtigkeit in allen Mitgliedstaaten sorgen. Im Mittelpunkt der Richtlinie stehen international tätige Konzerne, die Gewinne – legal – durch Tochtergesellschaften in besonders günstige Steuerhoheitsgebiete verlagern. Durch die isolierte Betrachtung jeder Gesellschaft unterliegen einzelne Unternehmensteile einer niedrigen Besteuerung, während andere (beispielsweise in Deutschland liegende) Betriebstätten in größerem Umfang mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet werden.

Die Richtlinie, die es nun in nationales Recht umzusetzen gilt, möchte hier für Einheitlichkeit sorgen. Unabhängig von ihrem Entstehungsort sollen zukünftig alle Gewinne eines Konzerns mit einheitlich mindestens 15 % besteuert werden. Betroffen sind solche Unternehmensgruppen, die einen Jahresumsatz von mindestens EUR 750.000.000 erwirtschaften.

2. Wer ist von der Mindestbesteuerung konkret betroffen? 

Die globale Mindestbesteuerung setzt bei Konzernen an, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in Deutschland (oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, für den die Richtlinie ebenfalls gilt) hat. Das dort zuständige Finanzamt prüft, welche Konzernteile – in erster Linie Tochtergesellschaften – ihre Gewinne bislang mit weniger als 15 % versteuert haben. Soweit diese Grenze unterschritten wurde, hat der entsprechende Mitgliedstaat ebenfalls ein Besteuerungsrecht.

Beispiel: Die A-AG hat ihren Sitz in Deutschland. Sie ist zu 100 % an insgesamt sieben Tochtergesellschaften, die ihren Sitz in Niedrigsteuerländern haben, beteiligt. Der Konzern erwirtschaftet einen Jahresgewinn von EUR 1.000.000.000, wobei EUR 200.000.000 auf Deutschland entfallen. Im Übrigen werden die Gewinne im Ausland mit 5 % besteuert. Da in Deutschland bereits durch die Körperschaft- und Gewerbesteuer eine Besteuerung mit mindestens 15 % sichergestellt ist, greift die globale Mindestbesteuerung nur hinsichtlich der ausländischen Tochtergesellschaften. Der Fiskus kann hier weitere 10 % Steuer erheben.

Die Besonderheit der globalen Mindestbesteuerung besteht also darin, dass der deutsche Staat auch dann ein Besteuerungsrecht an den ausländischen Gesellschaften hat, wenn mangels Sitzes oder Geschäftsleitung kein Anknüpfungspunkt im Inland besteht.

Keine Auswirkungen haben die Regelungen zur Mindestbesteuerung allerdings auf Konzerne, die sämtliche Gewinne bereits mit mindestens 15 % zu versteuern haben.

Beispiel: Die inländische A-AG zahlt 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer. Sie ist an sieben ausländischen GmbHs beteiligt, die mit jeweils 16 % Unternehmensteuern belastet werden. Da die 15-%-Grenze in allen Steuerhoheitsgebieten überschritten wird, steht dem deutschen Fiskus kein weiteres Besteuerungsrecht zu.

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3. Geplante Änderungen des inländischen Steuerrechts

Der aktuelle Referentenentwurf des BMF zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung sieht mehrere Maßnahmen vor. Sie betreffen in erster Linie:

  • Die Einführung eines Mindeststeuergesetzes (MinStG) mit insgesamt 95 Einzelnormen
  • Die Abschaffung der Lizenzschranke in § 4j EStG
  • Die Änderung von § 8 Absatz 5 AStG; ein niedrig besteuertes Hoheitsgebiet liegt in Zukunft vor, wenn es Unternehmensgewinne mit weniger als 15 % belastet (bisher: 25 %)

Das Mindeststeuergesetz regelt detailliert die Umsetzung der EU-Richtlinie. Es enthält zahlreiche Einzelnormen zur Ermittlung des Gesamtgewinns im Konzern sowie der konkreten Steuerberechnung.

Die Lizenzschranke schränkt den Betriebsausgabenabzug für Rechteüberlassungen ein, wenn die Zahlungen in einen ausländischen Staat mit niedrigen Steuersätzen fließen. Durch die globale Mindestbesteuerung wird § 4j EStG zukünftig obsolet, da auch die Gewinne der ausländischen Lizenzgesellschaft in die inländische Besteuerung einbezogen werden können.

Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung, die als solche bestehen bleibt, ist insbesondere die Frage nach dem Vorliegen einer Zwischengesellschaft von Bedeutung. Eine solche ist steuerlich relevant, wenn sie im Ausland liegt und dort einer Besteuerung mit weniger als 25 % unterliegt. Da nun der Steuersatz von 15 % als Untergrenze gilt, wird § 8 Absatz 5 Satz 1 AStG entsprechend angepasst.


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