Besonderheiten und Parallelen

Das italienische Steuerrecht

Das Steuerrecht in Italien weist viele Parallelen zum deutschen System auf, unterscheidet sich aber in wichtigen Details. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Regelungen und Besonderheiten in Italien.

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Steuerrecht in Italien: La tassa, per favore…

… oder zu Deutsch: „Die Steuer, bitte“. Wobei wir uns das „Bitte“ an dieser Stelle einfach einmal dazu denken, denn auch wenn Italien einen durch sein Wetter und kulinarische Erlebnisse durchaus neidisch werden lässt, so finden wir die Begriffe „bitte“ und „danke“ auch auf den dortigen Steuerbescheiden (accertamenti fiscale) eher selten. Aber auch an anderen Stellen beinhaltet das Steuerrecht in Italien verschiedene Parallelen zum hiesigen, weist aber auch einige Unterschiede auf.

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Inhaltsverzeichnis

1. Steuerrecht in Italien: Allgemeine Grundsätze der Einkommensteuer  

1.1. Grundlagen des Einkommensteuerrechts in Italien

Grundsätzlich sind alle in Italien ansässigen Personen mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Als ansässig gilt eine natürliche Person, wenn sie sich mindestens 183 Tage pro Jahr im italienischen Hoheitsgebiet aufhält. Wird diese Grenze unterschritten, besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht – und diese umfasst Einkünfte, die in Italien selbst erwirtschaftet werden. Unterschieden wird zwischen folgenden Einkunftsarten:

  • Grund- und Kapitalvermögen (beispielsweise aus der Vermietung von Wohnungen oder Geldanlage in Aktien)
  • Selbstständige Arbeit (Tätigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler)
  • Nichtselbstständige Arbeit (Arbeitnehmerverhältnis)
  • Unternehmenseinkünfte (Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften („Gesellschaften“))

Das Einkommen entspricht der Summe aus den Gewinnen respektive Überschüssen aller Einkunftsarten. Eine Besonderheit des Steuerrechts in Italien besteht dabei darin, dass keinerlei Freibeträge (beispielsweise als Grundfreibetrag oder als Arbeitnehmer-Pauschbetrag) abgezogen werden dürfen. Es gibt allerdings eine Freigrenze. Sie liegt allerdings bei niedrigen EUR 5.000. Wird diese Grenze überschritten, fällt auf das gesamte Einkommen Einkommensteuer an. Schlussendlich wird, wie auch in Deutschland, ein progressiver Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewandt:

Zu versteuerndes Einkommen (Einkommen)Steuersatz
Bis EUR 28.00023 %
EUR 28.001 bis EUR 50.00033 %
ab EUR 50.00143 %

Durch den fehlenden Grundfreibetrag fällt bereits auf ein Einkommen von EUR 10.000 EUR 2.300,00 Einkommensteuer an. Auch die italienische Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die entsprechende Erklärung also jeweils nach Ablauf des letzten Kalenderjahres einzureichen.

1.2. Besonderheiten im italienischen Einkommensteuerrecht

Vergleichbar mit unserem § 32d EStG, existiert auch im Steuerrecht von Italien ein besonderer Steuersatz für Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuersatz). Er liegt bei 26 % der erhaltenen Kapitaleinkünfte (zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Gewinne aus dem Verkauf von Aktien). Das Steuerrecht in Italien sieht allerdings keine Wegzugsbesteuerung von Gesellschaftern vor, wohl aber zum Wegzug von Kapitalgesellschaften.

Ein gesondertes Steuerregime gilt auch für Vermietungseinkünfte mit Immobilien. Es unterliegt das hieraus stammende Einkommen pauschal zu 95 % der Besteuerung – ebenfalls pauschal zu 21 %. Das bedeutet im Umkehrschluss den Ausschluss aller Werbungskosten, inklusive aller Abschreibungen, so, wie wir sie aus Deutschland kennen. In dieser Hinsicht überrascht uns das Steuerrecht in Italien.

Kapitaleinkünfte aus Geschäften mit Kryptowährungen sind seit 2026 mit einem Steuersatz von 33 % zu versteuern. Lediglich Stable Coins bleiben auf dem vorherigen Niveau von 26 % steuerpflichtig.

em deutschen. So besteht gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug, in jedem Fall muss der Verkäufer die einbehaltene Umsatzsteuer aber an das zuständige Finanzamt abführen. Die Grunderwerbsteuer wird direkt von der jeweiligen Gemeinde erhoben.

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2. Welche Rechtsformen kennt das Steuerrecht in Italien?

Das Steuerrecht in Italien kennt verschiedene Gesellschaftsformen, die zu großen Teilen mit ihren deutschen Pendants vergleichbar sind. Die Art und Weise der Besteuerung ähnelt sich ebenfalls. Kapitalgesellschaften werden mit rund 24 % Körperschaftsteuer belastet. Hinzu kommt eine regionale Steuer, die der deutschen Gewerbesteuer ähnelt. Hier liegt der Steuersatz zwischen 2,68 % und 3,90 %, wobei die Bestimmung der Bemessungsgrundlage ebenfalls variiert. Bei Personengesellschaften teilt das Finanzamt den Gewinn hingegen auf die einzelnen Gesellschafter auf (Besteuerung nach dem Transparenzprinzip). Bei ihnen unterliegen diese Einkünfte dann der regulären Besteuerung mit bis zu 43 % Einkommensteuer.

Einige der wichtigsten Gesellschaftsformen:

  • Einfache Gesellschaft (società semplice)
  • Offene Handelsgesellschaft (società in nome colletivo)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilita limitata)
  • Aktiengesellschaft (società per azioni)

Für die Gründung der italienischen GmbH (S.r.l.) sind mindestens EUR 10.000 als Stammkapital erforderlich. Dieses muss immer in bar eingezahlt, darf also nicht als Sacheinlage erbracht werden. Die Haftung der Kapitalgesellschaften ist auf das eingezahlte Grund- oder Stammkapital beschränkt; Ausnahmen gibt es für grob fahrlässige Verstöße gegen die Geschäftsführerpflichten. Der entsprechende Vertrag bedarf einer notariellen Beurkundung, anschließend erfolgt die Eintragung ins Handelsregister.

Gründen Steuerpflichtige eine Holding-Struktur, so profitieren sie analog zum deutschen § 8b KStG von einer Freistellung der Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne. Hintergrund ist die auch für Italien geltenden EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die zur Nutzung der Steuervorteile insbesondere eine Mindestbeteiligung von 10 % des Grund- oder Stammkapitals vorsieht. Diese Beteiligung muss die Mutter-GmbH (Holding) seit mindestens einem Jahr halten. Keine Relevanz hat hingegen das Schachtelprivileg des § 9 Nummer 2a GewStG, denn das Steuerrecht in Italien kennt keine Gewerbesteuer. Dennoch sind pauschal nur 95 % des Gewinnausschüttung an eine Holdinggesellschaft steuerfrei. Wie in Deutschland fallen also auch nach dem Steuerrecht in Italien 1,5 % Steuern auf Ebene der Holding an.

3. Steuerrecht in Italien: separate Steuerregime für Ausländer

3.1. Besteuerung vermögender Personen aus dem Ausland

Wer als vermögende Person bella Italia vor Ort genießen möchte und sich entschließt dorthin zu ziehen, den belohnt das Steuerrecht in Italien mit einer Pauschalbesteuerung auf das Einkommen aus ausländischen Quellen. Seit 2026 fallen dabei fix EUR 300.000 an Einkommensteuer in Italien an, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So ist ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Italien zu beziehen. Außerdem gibt das Steuerrecht in Italien einen Aufenthalt von 183 Tagen pro Jahr vor. Wichtig ist darüber hinaus, dass man die Steuer immer pünktlich zahlt. Andernfalls kann nämlich das Steuerprivileg wieder entzogen werden, sodass wieder das Welteinkommensprinzip bei der Besteuerung in Italien Anwendung findet.

3.2. Besteuerung von Rentnern aus dem Ausland

Aber auch Rentner aus dem Ausland erhalten in Italien ein eigenes Steuerregime. In dieser Hinsicht hat sich Italien an ähnliche Regelungen anderer mediterraner Länder angepasst. Auch der Steuersatz von 7 %, der auf ausländische Einkünfte berechnet wird, ist vergleichbar. So auch die Regelungen, dass etwaige inländische Einkünfte der regulären Besteuerung in Italien unterliegen und dass dieses Regime nur für eine gewisse Dauer gültig ist; in Italien ist sind es 15 Jahre. Außerdem gewährt Italien dieses Steuerprivileg nur Personen, die in der Vergangenheit von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgeschlossen waren.

Gut zu wissen ist außerdem, dass Deutschland mit Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat. Es regelt die Behandlung von Steuerpflichtigen und deren Einkünften, wenn in beiden Ländern gleichzeitig eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht besteht.

Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im nationalen wie internationalen spezialisiert. Bei Themen mit Auslandsbezug schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht

  1. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (beispielsweise durch optimierte Rechtsformwahl und Sitzverlegung)
  3. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein oder durch Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH
  4. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland inklusive Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  5. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.

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