Besteuerung optimieren

Dienstwagen

Mit der richtigen Dienstwagen-Gestaltung lassen sich geldwerte Vorteile und spätere Steuerbelastungen vermeiden. Gleichzeitig entfallen oft die 1-%-Methode und das Fahrtenbuch, wodurch auch der Verwaltungsaufwand sinkt.

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Dienstwagen – Besteuerung optimieren

Dienstwägen erfreuen sich gerade bei Unternehmern einer großen Beliebtheit, denn das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten der steuerlichen Geltendmachung vor. In der Regel kommt es hier aber zu einer zumindest geringfügigen Besteuerung des geldwerten Vorteils. Gleichzeitig ist der Dienstwagen Betriebsvermögen, was eine steuerfreie Veräußerung ausschließt. Mit entsprechenden Gestaltungen lassen sich diese Nachteile vollumfänglich vermeiden!

Ein positiver Nebeneffekt: Sowohl 1-%-Methode als auch Fahrtenbuch finden bei sorgfältiger Planung der Dienstwagen-Gestaltung keine Anwendung. Die Unternehmerin oder der Unternehmer spart sich daher auch den entsprechenden Verwaltungsaufwand. 

Unser Video: Dienstwagen ohne 1-%-Methode und ohne Fahrtenbuch nutzen!

Unser Video: Dienstwagen ohne 1-%-Methode und ohne Fahrtenbuch nutzen!

In diesem Video erklären wir, welche Gestaltungsmöglichkeiten es bei Dienstwagen gibt.

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Inhaltsverzeichnis


1. Besteuerung des Dienstwagens: Fahrtenbuch vs. 1-%-Methode

Ist ein Fahrzeug dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, sind die mit ihm zusammenhängenden Kosten steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt auch für den Kaufpreis, der im Rahmen der Abschreibung auf regelmäßig fünf Jahre zu verteilen ist. Soweit der Dienstwagen allerdings privat genutzt wird, muss der Unternehmer diese Privatnutzung als fiktive Betriebseinnahme versteuern. Er hat dabei ein Wahlrecht zwischen zwei Ermittlungsmethoden:

  • 1-%-Methode: Für die Privatnutzung wird jeden Monat 1 % des Bruttolistenpreises, bei Elektrofahrzeugen 0,25 % oder 0,5 %, angesetzt. Dieser Betrag ist den Betriebseinnahmen hinzuzurechnen und entsprechend zu versteuern. Umsatzsteuerlich gilt der ertragsteuerliche Ansatz ebenfalls als Bemessungsgrundlage der Entnahme, wird allerdings um 20 % pauschal gemindert. Auf den verbleienden Betrag fallen 19 % Umsatzsteuer an
  • Fahrtenbuch: Alternativ kann der Unternehmer die Gesamtkosten für das Fahrzeug innerhalb eines Kalenderjahres ermitteln. Anschließend berechnet er das Verhältnis der privaten Fahrten zu den Gesamtkilometern. Der so ermittelte Kostenanteil der Privatfahrten unterliegt als Entnahme beziehungsweise unentgeltliche Wertabgabe (Umsatzsteuer) der Besteuerung. Auch hier findet eine Kürzung auf 25 % oder 50 % des Kostenansatzes bei Elektrofahrzeugen statt

In beiden Fällen hat der Unternehmer durch den Dienstwagen eine erhöhte Steuerlast oder zumindest bürokratischen Mehraufwand.

Ein weiterer Nachteil besteht in der Zuordnung des Dienstwagens zum Betriebs- und Unternehmensvermögen. Ein späterer Verkauf unterliegt, ebenso wie die Entnahme ins Privatvermögen, der Belastung mit Einkommen- oder Körperschaft- und Umsatzsteuer. Gerade bei wertstabilen oder gar im Wert steigenden Fahrzeugen droht hier eine erneute Belastung, etwa bei Betriebsaufgabe oder Weitergabe des Wagens.

Gemeinsam mit der Ehepartnerin, dem Ehepartner oder anderen Personen aus dem (familiären) Umfeld besteht bei Dienstwägen allerdings ein erhebliches Optimierungspotenzial.

2. Entnahmenbesteuerung vermeiden: Dienstwagen vermieten oder verpachten

Um eine Besteuerung des Dienstwagens zu vermeiden, gilt es im ersten Schritt, keine Zuordnung zum Betriebsvermögen des nutzenden Unternehmens vorzunehmen. Ist eine solche erst einmal vorgenommen, besteht keine Möglichkeit mehr, das Fahrzeug steuerfrei zu veräußern oder ins Privatvermögen zu überführen. Dies gilt unabhängig von der Einhaltung eventueller Fristen, denn § 23 EStG – er regelt beispielsweise die 10-Jahres-Frist beim Immobilienverkauf – findet auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens keine Anwendung. 

Schauen wir uns im Folgenden daher zwei Modelle, einen Dienstwagen steuerlich optimal einzusetzen, etwas genauer an.

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2.1. Modell 1: Die Ehegatten-Vermietung

Im ersten Modell erwirbt ein umsatzsteuerlicher Nichtunternehmer, zum Beispiel der angestellte Ehegatte oder die studierende Tochter, den Dienstwagen. Mit Erwerb und Vermietungsabsicht wird diese Person zum Vermieter und begründet eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft (§ 2 Absatz 1 UStG). Gleichzeitig verzichtet sie auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 2 UStG) und erhält daher den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Fahrzeuges.

Anschließend wird ein Leasingvertrag mit dem unternehmerisch tätigen Ehegatten geschlossen. Hierbei bleibt die Verfügungsmacht über das Fahrzeug beim Vermieter-Ehegatten, um wirtschaftliches Eigentum des Unternehmer-Ehegattens auszuschließen (§ 39 Absatz 2 AO). Der Leasingvertrag umfasst nur eine bestimmte, nämlich die für den Betrieb des Einzelunternehmens oder der Gesellschaft notwendige, Kilometerzahl pro Jahr oder Monat.

Der unternehmerisch tätige Ehegatte muss nun keine Privatnutzung versteuern, da er den Dienstwagen ja von „vornherein“ nur im betrieblich notwendigen Umfang mietet. Gleichzeitig erhält er den Vorsteuerabzug aus den Leasingraten und kann diese im Übrigen als Betriebsausgaben geltend machen. Der Vermieter-Ehegatte erzielt sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG und führt die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab.

Nach (mindestens) fünf Jahren geschieht nun Folgendes:

  • Der Vermieter-Ehegatte wechselt zur Kleinunternehmerregelung. Hierdurch kann er das Fahrzeug steuerneutral verkaufen, da keine Umsatzsteuer anfällt (§ 19 Absatz 1 UStG)
  • Eine Vorsteuerkorrektur ist nicht durchzuführen, da der Berichtigungszeitraum abgelaufen ist (§ 15a Absatz 1 und 7 UStG)
  • Ein eventueller Verkaufsgewinn ist einkommensteuerfrei. Fahrzeuge sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs und können daher jederzeit steuerfrei veräußert werden (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Modell unter Einhaltung bestimmter Grundsätze für zulässig erklärt (Urteil vom 29. September 2022, V R 29/20). Zu beachten ist insbesondere, dass der Vermieter-Ehegatte wirtschaftlich unabhängig sein muss, bestenfalls ein zweiter, privater Pkw zur Verfügung steht und die getroffene Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO scheidet dann aus.

2.2. Modell 2: Nutzung einer Familienstiftung

Anders als Kapitalgesellschaften, können Stiftungen sämtliche Einkünfte im Sinne des EStG erzielen. Auf sie findet also insbesondere § 23 EStG, der steuerfreie Veräußerungen bestimmter Wirtschaftsgüter ermöglicht, Anwendung.

Anstelle des Vermieter-Ehegattens, erwirbt die Familienstiftung nun den Dienstwagen. Sie überlässt ihn anschließend im betrieblich notwendigen Umfang an das Unternehmen des jeweiligen Familienmitgliedes. Hierdurch entstehende Einnahmen sind bei der Stiftung sonstige Einkünfte, die allerdings – anders als auf privater Ebene – nicht mit bis zu 50 %, sondern lediglich mit 15 % (Körperschaftsteuer; § 23 KStG) belastet werden.

Da § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG für Stiftungen entsprechend gilt, kann sie den Pkw jederzeit steuerfrei veräußern. Zu beachten ist allerdings, dass die Stiftung mit einer umfangreichen Vermietertätigkeit gegebenenfalls eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. In diesen Fällen scheidet eine steuerfreie Veräußerung aus, weil die Fahrzeuge dann Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes „Pkw-Vermietung“ sind (zum Beispiel BFH, Urteil vom 28.05.2020, IV R 10/18).

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2.3. „Modell“ 3: Ausschließlich betriebliche Nutzung nachweisen

Unser drittes „Modell“ ist eigentlich keines – denn es besteht schlichtweg in der Vermeidung einer Besteuerung der Privatnutzung. Hierzu muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt darlegen, dass und aus welchem Grund eine solche nicht anzunehmen ist.
Das in der Praxis gewichtigste Argument hierfür ist der dauerhafte Zugriff auf einen weiteren Pkw, beispielsweise den des Ehegatten oder einen schlichten Zweitwagen (zum Beispiel FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2019, 9 K 125/18). Die entsprechende, ausschließlich betriebliche, Nutzung sollte aus Beweisgründen allerdings sorgfältig dokumentiert werden. Hierzu eignet sich beispielsweise ein Fahrtenbuch, das der Unternehmer exemplarisch für einige (mindestens drei) Monate führt. 

3. Dienstwagen optimieren – geschickte Gestaltung zahlt sich aus!

Wie an vielen Stellen im deutschen Steuerrecht, zahlt sich auch beim Dienstwagen eine geschickte und frühzeitige Planung aus. Denn ist das Kind erstmal in den Brunnen (oder der Dienstwagen ins Betriebsvermögen) gefallen, bestehen erhebliche Hürden für einen steuerfreien Verkauf oder eine Entnahme.

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