§ 6b Rücklage – aktuelle Rechtsprechungen

§ 6b Rücklage – aktuelle Rechtsprechungen erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

Online-Termin
Webinar

Bekannt aus

handelsblatt
ZDF_logo-sw
bundesfinanzakademie
springer-professional
wirtschafts-woche
greator
westfaelischeranzeiger
venturecapital
UNITEDNETWORKER
Umweltdialog
tzonline
Stern
StartupValley
springerprofessional
Soester_Anzeiger
StartingUp
stahleisen
Schwaebische_Zeitung
Schlitzer_Bote
sauerlandkurier
ruhr24
rotenburgerrundschau
rosenheim
Publicus
ptmagazin
Produktionsleiter
portalderwirtschaft
Personalleiter
onpulson
offenbachpost
oberhessischezeitung
Oberbayrisches-Volksblatt
networkkarriere
netcoo
muenchnermerkur
mittelstandcafe
metall-markt
meineanzeigenzeitung
Markt-und-Mittelstand
marbachacademy
Mannheim24
mangfall24
lindauerzeitung
leinetal24
Lauterbacher_Anzeiger
kurierverlag
kryptomagazin
kreiszeitung
Kreisbote
Kinzigtal_Nachrichten
kfzbetrieb
keysalekabine
itp
itdaily
ipmittelstand
innsalzach
industr
Huenfelder_Zeitung
HNA
hersfelder-Anzeiger
heiseonline
Heidelberg24
haufe
hasselwander
Hanauer_Anzeiger
hallomuenchen
Gruenderszene
graenzbote
gmuender-tagespost
gmbhchef
gmb
giesseneranzeiger
Gastgewerbe-Magazin
fundscene
Fuldaer_Zeitung
frankfurterneuepresse
fondsprofessionell
firmenautoonline
finanzwelt
fehmarn24
expertenreport
expertennetzwerk
expat
Econo
ecommercemagazin
dup
digitalbusiness
dienews
Deutschlandfunk
dasgelbeblatt
computerweekly
cloudcomputing
chbeckonline
cash
capital
bw24
buzzfeed
business-punk
businessbike
bild

§ 6b Rücklage – aktuelle Rechtsprechungen

Zur Vermeidung hoher steuerlicher Belastungen bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, ermöglicht der § 6b EStG unter gewissen Voraussetzungen, einen entstehenden Gewinn in eine § 6b-Rücklage einzustellen und so die Besteuerung vorerst zu vermeiden. Innerhalb der Investitionsfrist von vier Jahren bzw. 6 Jahren muss der Gewinn für die Investition eines neuen Wirtschaftsguts verwendet werden. Erfolgt keine Investition innerhalb der Frist, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden. Doch lässt sich eine § 6b-Rücklage bereits vor der Anschaffung/Herstellung eines Reinvestitionsguts auf einen anderen Betrieb übertragen? Und was geschieht mit der § 6b-Rücklage am letzten Tag der Reinvestitionsfrist, wenn am selben Tag die Gesellschaft auf eine andere verschmolzen wird? Mit genau diesen Fragen hat sich die Rechtsprechung im vergangenen Jahr auseinandergesetzt.

Unser Video:
§6b Rücklage

In diesem Video erklären wir, wie durch die sogenannte 6b Rücklage die Steuern vermieden werden können.

1. Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungskosten eines Reinvestitionsguts

1.1. Sachverhalt

Die Eltern des Klägers waren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und waren zudem als Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Im Wirtschaftsjahr 2005/2006 erzielten die Eltern des Klägers in ihrem Betrieb einen Gewinn aus Grundstücksverkäufen, wofür sie eine Rücklage nach § 6b EStG bildeten. Am 30.12.06 übertrugen die Eltern den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich auf den Kläger. In der Sonderbilanz zum 31.12.06 der KG wiesen sie die Rücklage aus und zogen sie im Folgejahr von den Herstellungskosten eines in 2007 fertiggestellten und als Sonderbetriebsvermögen erfassten Gebäudes ab.

Das Finanzamt erkannte die Rücklage nach § 6b EStG in der Sonderbilanz der Eltern allerdings nicht an. Die Übertragung der Rücklage im Jahr vor der Fertigstellung des Reinvestitionsguts sei unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien nicht zulässig. Somit sei die Rücklage im Betrieb des Klägers verblieben und im Wirtschaftsjahr 2009/2010 gewinnerhöhend aufzulösen. Das FG Münster hingegen hielt die Übertragung der Rücklage auch vor Fertigstellung des Reinvestitionsguts für rechtens.

1.2. Entscheidung

Entgegen der Entscheidung des FG Münster entschied der BFH, dass die Übertragung der § 6b-Rücklage ohne sofortigen Abzug von den Anschaffungskosten eines Reinvestitionsguts nicht zulässig ist. Der BFH fügte hinzu, dass die § 6b-Rücklage nur in dem Betrieb gebildet und aufgelöst werden dürfe, in dem der fragliche Gewinn realisiert wurde. In der Bilanz des reinvestierenden Betriebs kann sich die Übertragung der Rücklage stets erst in Form der Minderung der Anschaffungskosten auswirken.

BFH v. 22.11.2018 – VI R 50/16

Haben Sie Fragen zur
§ 6b Rücklage?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Keine Verkürzung des Reinvestitionszeitraums für eine § 6b-Rücklage durch Verschmelzung

2.1. Sachverhalt

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH. Die B-GmbH bilanzierte nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07.-30.06.). Zum 30.06.2007 stellte die B-GmbH den Gewinn aus einem Immobilienverkauf gewinnmindernd in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Im Februar 2012 wurde die B-GmbH rückwirkend zum 01.07.2011 auf die Klägerin verschmolzen. Der Verschmelzung war der Jahresabschluss der B-GmbH zum 30.06.2011 als Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zugrunde gelegt worden. Eine gewinnerhöhende Auflösung der § 6b-Rücklage unternahm die B-GmbH nicht, da sie annahm, dass die Rücklage mittels Verschmelzung auf die Klägerin übergegangen war. Demgegenüber löste das Finanzamt die Rücklage in der Steuerbilanz zum 30.06.2011 bei der B-GmbH in vollem Umfang gewinnerhöhend auf und nahm außerdem einen Gewinnzuschlag von 24% vor.

2.2. Gesetzliche Grundlage

Gem. § 6b Abs. 3 EStG ist eine § 6b-Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist.

2.3. Entscheidung

Das FG Münster folgte dem Finanzamt nicht und gab der Klage in vollem Umfang statt. Eine Rücklage nach § 6b EStG geht nach Meinung des FG Münster auch dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn der Umwandlungsstichtag und Auflösungszeitpunkt bei Nichtübertragung der Rücklage identisch sind. Der Meinung des Finanzamtes, dass der Vermögensübergang auf die Klägerin aufgrund der Verschmelzung erst eine logische Sekunde nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der B-GmbH erfolgt sei, folgte das FG Münster nicht. Dazu fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine zeitliche Reihenfolge sei auch nicht der Tatsache zu entnehmen, dass die Steuerbilanz die technische Grundlage für die Umwandlungsbilanz darstelle. Somit hat das Finanzamt nach Meinung des FG Münster die § 6b-Rücklage zu Unrecht gewinnerhöhend aufgelöst und ebenfalls zu Unrecht einen Gewinnzuschlag festgesetzt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ließ das Finanzgericht allerdings die Revision zu. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: XI R 39/18 anhängig.

2.4. Update

Die Auffassung des Finanzgerichts Münster hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 5. März 2019 (6 K 6071/18) abgelehnt. Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zufolge, kann eine § 6b-Rücklage, deren Reinvestitionsfrist am Bilanzstichtag abgelaufen ist, nicht in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft ausgewiesen werden. Die Rücklage müsse damit bei der übertragenden Gesellschaft aufgelöst und von ihr versteuert werden.

Zwei verschiedene Finanzgerichte mit zwei verschiedenen Ansichten. Rechtssicherheit wird somit erst die Entscheidung des BFH (XI R 39/18) bringen.

FG Münster, Urteil v. 17.09.2018 – 13 K 2082/15 K, G


Steuerberater für Umwandlungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Mandanten schätzen unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  2. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


Fachreferent beim Steuerberaterverband für 6b-Rücklagen

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zum steuerfreien Verkauf von Grundstücken gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.

Erstberatungs_Termin

Ihr kostenloser Abstimmungstermin – Klarheit für Ihre steuerliche Situation

15 Minuten Mehrwert. Unverbindlich. Persönlich. Individuell für Ihre Situation.

Ihre Ausgangssituation verstehen

Wir erfassen Ihre aktuelle steuerliche und unternehmerische Situation und verschaffen uns einen ersten Überblick über Ihr Anliegen.

Prüfung Ihres Beratungsbedarfs

Gemeinsam klären wir, welche steuerlichen Fragestellungen im Fokus stehen und ob eine weitergehende Beratung sinnvoll sein kann.

Passende Experten und Lösungswege

Sie erfahren, wie ein möglicher Beratungsprozess aussehen kann und welche Experten innerhalb unserer Kanzlei Sie unterstützen können.

Klarheit über Aufwand und Zusammenarbeit

Wir erläutern den weiteren Ablauf und den Rahmen einer möglichen vollwertigen Erstberatung.

Online-Termin buchen