Umsatzsteuerliche Bewertung

GmbH Anteile verkaufen

Der Verkauf von GmbH-Anteilen ist in der Regel nicht umsatzsteuerbar oder umsatzsteuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden. Wir zeigen, wann diese Option möglich und sinnvoll ist.

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Anteil an einer GmbH verkaufen: Umsatzsteuerliche Beurteilung

Wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, so ist dies regelmäßig nicht umsatzsteuerbar. Ausnahmen bestehen aber bei unternehmerisch durchgeführten Veräußerungen. Dennoch sind diese umsatzsteuerbefreit. Dabei ist aber unter gewissen Voraussetzungen die Option zur Umsatzsteuerpflicht möglich. Wir erklären, wann die Option möglich und sinnvoll ist.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Gesellschaftern spezialisiert. Dabei arbeiten wir für unsere Mandanten auch individuelle Gestaltungsmodelle aus, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen wollen. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
9. Oktober 2020 Firma verkaufen ohne Steuern? Drei Optionen die sie Ihrem Ziel näher bringen
23. April 2021 Firmenanteile kaufen – Kaufpreis in Ergänzungsbilanz abschreiben
18. Juni 2021 Geschäftsveräußerung: Share-Deal nicht umsatzsteuerbar – Beachten Sie auch nachteilige Rechtsfolgen!
19. November 2021 Anteile an einer insolventen GmbH: Rückforderung des Kaufpreises möglich?
31. August 2022 Anteilsveräußerung: So wird die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften besteuert (dieser Beitrag)
Unser Video: Unternehmensverkauf: Wer zahlt welche Steuern?

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Wir klären, wie viele Steuern Sie bei dem Verkauf eines Unternehmens zahlen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Anteile an einer GmbH verkaufen: Dann ist die Umsatzsteuer zu beachten

Sie wollen Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen? Dann müssen Sie tatsächlich auch die Umsatzsteuer beachten. Die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft stellt umsatzsteuerlich nämlich eine Lieferung dar. Wird Verfügungsmacht verschafft, ist die Lieferung ausgeführt. Wenn die Beteiligung vom Verkäufer im unternehmerischen Bereich gehalten wird und der Ort der Lieferung im Inland verortet ist, liegt ein steuerbarer Umsatz vor.

§ 4 Nummer 8 UStG stellt die Übertragung der Anteile aber von der Umsatzsteuer frei. Dennoch sollten Sie sich mit der umsatzsteuerlichen Bewertung befassen. Sofern besondere Voraussetzungen vorliegen, kann nämlich nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden, was unter Umständen für Sie vorteilhaft sein kann.

2. Anteile an einer GmbH verkaufen: Umsatzsteuerliche Grundsätze

2.1. Unternehmerisch Anteile an einer GmbH verkaufen

Damit die Veräußerungseinkünfte, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, umsatzsteuerbar sind, muss die Veräußerung unternehmerisch durchgeführt sein. Das bloße Halten und Veräußern von Beteiligungen ist unabhängig von der Beteiligungshöhe nicht unternehmerisch. Steuerbar kann der Verkauf aber sein, wenn er die umsatzsteuerbare Tätigkeit des Verkäufers unmittelbar, dauerhaft oder notwendig erweitert hat. Zudem können Finanzinvestoren, die Gesellschaften erwerben und weiterveräußern unternehmerisch tätig sein.

Ferner ist die Vorschrift des § 1 Absatz 1a UStG zu beachten. Demnach unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer sind und der Erwerb für das Unternehmen des Käufers erfolgt.

Allerdings ist die bloße Übertragung von Geschäftsanteilen grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung in diesem Sinne, weil keine einzelnen Vermögenswerte übertragen werden. Das kann zum Beispiel anders sein, wenn bei einer Geschäftsveräußerung die Beteiligung als Teil des Vermögens eines Gesamtunternehmens im Rahmen eines Asset-Deals übertragen wird.

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In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.

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2.2. Steuerbefreiung

Wird die Veräußerung unternehmerisch betrieben, so ist sie nach den Voraussetzungen des § 4 Nummer 8 UStG umsatzsteuerfrei. Zu beachten ist aber, dass nicht zwingend alle Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung unter die Befreiungen fallen. Dienstleistungen, die lediglich administrativer oder technischer Art sind, unterfallen jedoch regelmäßig nicht den Befreiungsvorschriften für die Anteilsübertragung.

2.3. Option zur Regelbesteuerung

Ist die Anteilsveräußerung nach diesen Grundsätzen umsatzsteuerbar, aber von der Umsatzsteuer befreit, so besteht für den Verkäufer die Möglichkeit zur Option zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 9 UStG. Dies gilt daher aber nur, wenn die zu veräußernde Beteiligung vom veräußernden Gesellschafter in einem umsatzsteuerlichen Unternehmen mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gehalten wird. Außerdem muss die Übertragung der Beteiligung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn Sie aus den Transaktionskosten die Vorsteuer über den Vorsteuerabzug ziehen wollen, welche Sie sonst nur als erhöhte Anschaffungskosten geltend machen können.

Reine Holding-Gesellschaften erfüllen die Voraussetzungen der Option jedoch regelmäßig nicht. Für den Käufer kann die Option des Verkäufers nachteilig sein, wenn er keinen Vorsteuerabzug für den Kauf der Beteiligung hat, da sich der Kaufpreis für die Anteile um 19 % erhöht. Er ist daher mit einer Klausel, wonach dem Verkäufer die Option zur Umsatzsteuerpflicht untersagt wird, gut beraten.

Haben Sie Fragen zur Veräußerung Ihrer Anteile?
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Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

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3. Anteile an einer GmbH verkaufen – Handlungsempfehlungen

Auch, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, sollten Sie die Umsatzsteuer also im Blick haben. Im Regelfall wird eine Belastung der Anteilsübertragung mit Umsatzsteuer nicht eintreten oder aber vermeidbar sein. In bestimmten Konstellationen kann es aber durchaus sinnvoll sein, die Umsatzsteuerpflicht gezielt herbeizuführen, um die Erstattung von Vorsteuerbeträgen geltend machen zu können. Dazu raten wir insbesondere, wenn Sie hohe Transaktionskosten haben und der Käufer die Vorsteuer aus dem Kauf der Anteile ziehen kann.


Steuerberater für Gesellschafter

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Gesellschafter spezialisiert. Bei der geschickten Gestaltung von Anteilsveräußerungen zur Reduktion der Steuerlast schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)

Unternehmenskauf

  1. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Umsatzsteuer

  1. Umsatzsteuerliche Bewertung des Share Deals und Asset Deals
  2. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  3. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  4. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  5. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
  6. Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Wir erfassen Ihre aktuelle steuerliche und unternehmerische Situation und verschaffen uns einen ersten Überblick über Ihr Anliegen.

Prüfung Ihres Beratungsbedarfs

Gemeinsam klären wir, welche steuerlichen Fragestellungen im Fokus stehen und ob eine weitergehende Beratung sinnvoll sein kann.

Passende Experten und Lösungswege

Sie erfahren, wie ein möglicher Beratungsprozess aussehen kann und welche Experten innerhalb unserer Kanzlei Sie unterstützen können.

Klarheit über Aufwand und Zusammenarbeit

Wir erläutern den weiteren Ablauf und den Rahmen einer möglichen vollwertigen Erstberatung.

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