Fondsbesteuerung erklärt

Steuerglossar

Prägend für die Fondsbesteuerung sind die Vorabpauschale und die Teilfreistellung. Inländische und ausländische Fonds sind zu unterscheiden.

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Fondsbesteuerung

Das Wichtigste in Kürze

Die Investmentsteuerreform 2018 hat die Fondsbesteuerung in Deutschland vereinfacht und transparenter gemacht. Jedoch hat sie auch zu einer gewissen Vorverlagerung der Steuerlast geführt. Die Vorabpauschale und die Teilfreistellungsregelungen sind zentrale Elemente dieser Reform.


Wie funktioniert die Fondsbesteuerung?

Die Fondsbesteuerung in Deutschland bezieht sich auf die Besteuerung von Erträgen, die Anleger aus ihren Investitionen in Investmentfonds erzielen. Die Besteuerung unterlag in den letzten Jahren einer Reform. Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern neu geregelt. Sie zielte darauf ab, die Besteuerung von Investmentfonds zu vereinfachen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu begrenzen.

Eine zentrale Neuerung der Reform ist die Einführung der sogenannten Vorabpauschale. Es handelt sich um einen fiktiven Ertrag, der der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Anleger keine tatsächlichen Erträge erhalten hat. Die Vorabpauschale wird jährlich berechnet und gilt für thesaurierende Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen. Die Höhe wird anhand des Basiszinses und der Wertentwicklung des Fonds ermittelt.

Um die Doppelbesteuerung von Erträgen zu verhindern, wurde die Teilfreistellung eingeführt. Abhängig von der Art des Investmentfonds und dem Anlegertyp werden unterschiedliche Prozentsätze der Erträge von der Besteuerung freigestellt (§ 20 InvStG). Zum Beispiel:

  • Aktienfonds: Privatanleger können 30% der Erträge steuerfrei vereinnahmen.
  • Mischfonds: Für Privatanleger sind 15% der Erträge steuerfrei.
  • Immobilienfonds: 60% steuerfreie Erträge für Privatanleger, 80% bei ausländischen Immobilien. Hierbei können andere Kategorien und spezielle Regelungen für gewerbliche Anleger gelten.

Vor der Reform unterlag der inländische Investmentfonds selbst nicht der Besteuerung, aber ihre Anleger mussten ihre Erträge voll versteuern. Mit der Reform werden nun die inländischen Fonds selbst auf ihre Erträge, also beispielsweise Zinsen und Dividenden mit 15% Körperschaftsteuer belastet. Ausländische Fonds unterliegen nicht der Besteuerung, dafür werden die Erträge beim Anleger stärker besteuert.

Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen, die nach dem 31. Dezember 2017 erworben wurden, sind steuerpflichtig. Ein Freibetrag von 1 000 Euro (Einzelveranlagung) oder 2 000 Euro (zusammenveranlagte Ehepartner) pro Jahr bleibt steuerfrei, sogenannter Sparer-Pauschbetrag. Gewinne darüber hinaus unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

In der Regel führen Banken oder Broker die Steuern direkt für den Anleger ab. Bei inländischen Banken geschieht dies in Form des Steuerabzugs. Für im Ausland verwahrte Fondsanteile muss der Anleger die Steuern in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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