Kinderfreibetrag erklärt
Steuerglossar
In diesem Glossar-Eintrag erklären wir den Kinderfreibetrag und wie er bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird.
Bekannt aus
Kinderfreibetrag
Das Wichtigste in Kürze
Der Kinderfreibetrag ist ein zentrales Instrument der Familienförderung im deutschen Steuerrecht. Er stellt sicher, dass das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei bleibt. Dadurch unterstützt er Eltern finanziell bei der Betreuung, Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder. Die automatische Günstigerprüfung gewährleistet, dass Eltern immer die für sie vorteilhaftere Unterstützung erhalten. Diese können sie durch den Kinderfreibetrag oder durch das Kindergeld erhalten.
Was ist der Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Regelung im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG), die Eltern oder Erziehungsberechtigten zugutekommt. Er dient dazu, das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei zu stellen und die Unterhaltslast der Eltern zu mindern. Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Die Regelungen zum Kinderfreibetrag finden sich in § 32 Absatz 6 EStG. Der Freibetrag wird jährlich angepasst und beträgt derzeit pro Kind und Elternteil insgesamt 8.388 Euro (Stand 2024: 6.024 Euro für das Existenzminimum und 2.964 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).
Der Kinderfreibetrag wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern für Kindern über das 18. Lebensjahr hinaus den Kinderfreibetrag beanspruchen. Dazu muss das Kind in Ausbildung oder Studium sein, einen Freiwilligendienst leistet oder aufgrund von körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten.
Der Kinderfreibetrag findet bei der Einkommensteuerveranlagung Berücksichtigung. Dabei prüft das Finanzamt automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für die Eltern günstiger ist (sogenannte Günstigerprüfung). Eltern erhalten die Vergünstigungen nur alternativ. Das Kindergeld beträgt derzeit 250 Euro pro Monat und Kind, was jährlich 3.000 Euro entspricht. Ist der steuerliche Vorteil durch den Kinderfreibetrag demnach höher ist als das ausgezahlte Kindergeld, berücksichtigt das Finanzamt die Differenz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dann betrachtet es das Kindergeld als Vorauszahlung. Die Steuerlast der Eltern mindert sich nur entsprechend der Differenz. Dabei hängt die Höhe der Steuerersparnis von dem individuellen Steuersatz der Eltern ab. Daher ist der steuerliche Vorteil durch den Kinderfreibetrag größer, je höher das Einkommen und der Steuersatz der Eltern ist.
Er kann mit anderen Freibeträgen kombiniert werden, z.B. dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) oder dem Freibetrag für behinderte Menschen (§ 33b EStG). Diese zusätzlichen Freibeträge können die Steuerlast weiter reduzieren.
Ihr kostenloser Abstimmungstermin – Klarheit für Ihre steuerliche Situation
15 Minuten Mehrwert. Unverbindlich. Persönlich. Individuell für Ihre Situation.
Ihre Ausgangssituation verstehen
Wir erfassen Ihre aktuelle steuerliche und unternehmerische Situation und verschaffen uns einen ersten Überblick über Ihr Anliegen.
Prüfung Ihres Beratungsbedarfs
Gemeinsam klären wir, welche steuerlichen Fragestellungen im Fokus stehen und ob eine weitergehende Beratung sinnvoll sein kann.
Passende Experten und Lösungswege
Sie erfahren, wie ein möglicher Beratungsprozess aussehen kann und welche Experten innerhalb unserer Kanzlei Sie unterstützen können.
Klarheit über Aufwand und Zusammenarbeit
Wir erläutern den weiteren Ablauf und den Rahmen einer möglichen vollwertigen Erstberatung.
Wir beraten deutschlandweit – und an unseren 5 Standorten vor Ort.
Deutschlandweit
kostenlosen Termin vereinbaren
KöLN
Im Zollhafen 24
50678 Köln
DüSSELDORF
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
FRANKFURT
Große Gallusstraße 14
60315 Frankfurt a. M.
BONN
Bundeskanzlerplatz 2
53113 Bonn
DUBAI
Investments Park 2
Dubai (VAE)
