Welche Leistungen werden wie besteuert?

Die Besteuerung von Abgeordnetenbezügen

Abgeordnete erhalten verschiedene Vergütungen und Leistungen, die überwiegend der regulären Besteuerung unterliegen. Steuerfreie Leistungen sind die Ausnahme und deutlich begrenzter, als oft angenommen wird.

Online-Termin
Webinar

Bekannt aus

handelsblatt
ZDF_logo-sw
bundesfinanzakademie
springer-professional
wirtschafts-woche
greator
westfaelischeranzeiger
venturecapital
UNITEDNETWORKER
Umweltdialog
tzonline
Stern
StartupValley
springerprofessional
Soester_Anzeiger
StartingUp
stahleisen
Schwaebische_Zeitung
Schlitzer_Bote
sauerlandkurier
ruhr24
rotenburgerrundschau
rosenheim
Publicus
ptmagazin
Produktionsleiter
portalderwirtschaft
Personalleiter
onpulson
offenbachpost
oberhessischezeitung
Oberbayrisches-Volksblatt
networkkarriere
netcoo
muenchnermerkur
mittelstandcafe
metall-markt
meineanzeigenzeitung
Markt-und-Mittelstand
marbachacademy
Mannheim24
mangfall24
lindauerzeitung
leinetal24
Lauterbacher_Anzeiger
kurierverlag
kryptomagazin
kreiszeitung
Kreisbote
Kinzigtal_Nachrichten
kfzbetrieb
keysalekabine
itp
itdaily
ipmittelstand
innsalzach
industr
Huenfelder_Zeitung
HNA
hersfelder-Anzeiger
heiseonline
Heidelberg24
haufe
hasselwander
Hanauer_Anzeiger
hallomuenchen
Gruenderszene
graenzbote
gmuender-tagespost
gmbhchef
gmb
giesseneranzeiger
Gastgewerbe-Magazin
fundscene
Fuldaer_Zeitung
frankfurterneuepresse
fondsprofessionell
firmenautoonline
finanzwelt
fehmarn24
expertenreport
expertennetzwerk
expat
Econo
ecommercemagazin
dup
digitalbusiness
dienews
Deutschlandfunk
dasgelbeblatt
computerweekly
cloudcomputing
chbeckonline
cash
capital
bw24
buzzfeed
business-punk
businessbike
bild

Abgeordnete und Steuern: Was gilt bei Diäten in Bund und Ländern?

Abgeordnete des deutschen Bundestages sowie der einzelnen Landtage können durchaus als Spitzenverdiener bezeichnet werden. Für ihren „Dienst am Volk“ erhalten sie verschiedene Vergütungen und Aufwandspauschalen. Außerdem gewährt die Bundesrepublik Deutschland eine „amtsangemessene Ausstattung“, die auch eine Übernahme zusätzlicher Personalkosten umfasst. Steuerfrei oder begünstigt sind dabei aber weitaus weniger Leistungen, als in der Öffentlichkeit gerne dargestellt wird. Wir schauen uns einmal an, was für Abgeordnete und Steuern im Detail gilt!

Unser Interview mit Florian Homm - Steuern sparen, Auswandern und Co.

Unser Interview mit Florian Homm – Steuern sparen, Auswandern und Co.

In unserem Interview mit Florian Homm gehen wir auf Themen wie Vermögensschutz, Steuerreduktion und die deutsche „Steuermauer“ ein!

Termin vereinbaren

Inhaltsverzeichnis


1. Abgeordnete – Aufgaben und Rechtsstellung der Parlamentarier

Unter den Begriff der „Abgeordneten“ fallen alle Vertreterinnen und Vertreter der deutschen Bevölkerung. Während sie per Bundestagswahl in den deutschen Bundestag gewählt werden, wählen die Bürger im Rahmen von Landtagswahlen ihre Abgeordneten auf Landesebene. Sie vertreten in den jeweiligen Parlamenten die Interessen der Bürgerinnen und Bürger und sind dabei in sogenannten Fraktionen organisiert. Jede Bundes- oder Landtagsfraktion repräsentiert dabei eine Partei mit ihren individuellen Interessen und Vorstellungen.

Wer in den Bundestag oder ein Landesparlament gewählt wird, genießt Kündigungsschutz nach Artikel 48 des Grundgesetzes. Beamtinnen und Beamte erhalten eine Freistellung vom Dienst, ihr Beamtenverhältnis ruht also für die Zeit der Tätigkeit als Abgeordnete. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, wobei hier die Modalitäten weitgehend frei mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. So können Abgeordnete beispielsweise weiterhin im Nebenberuf für ihr bisheriges Unternehmen tätig sein, es gelten aber bestimmte Grenzen.

2. Bezüge und finanzielle Leistungen für Abgeordnete

Aus Vereinfachungsgründen schauen wir uns im Folgen nur die Leistungen für Abgeordnete des deutschen Bundestages an. Vergleichbare Regelungen existieren allerdings auch in den meisten Bundesländern. Die Leistungen an Mitglieder des deutschen Bundestages sind unter anderem im vierten Abschnitt des Abgeordnetengesetzes (AbgG) geregelt und umfassen:

  • Die Abgeordnetenentschädigung (Diät) nach § 11 AbgG
  • Kostenpauschalen für Büroräume, Fahrten und die Betreuung des Wahlkreises nach § 12 AbgG (sogenannte Amtsausstattung)
  • Gelder für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach § 12 Absatz 3 AbgG
  • Die Möglichkeit zur kostenfreien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel, insbesondere die Züge der Deutschen Bahn nach § 16 AbgG
  • Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 18 bis 26 AbgG
  • Zuschüsse zu den Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten nach § 27 AbgG

Für viele Leistungen gelten dabei die Bestimmungen des Steuerrechts, die auch auf Arbeitnehmer und Beamte Anwendung finden. In einigen Fällen weicht die Behandlung aber auch von diesen Normen ab, da es sich beispielsweise um „Exklusivleistungen“ handelt, die nur Abgeordnete erhalten. Schauen wir uns die einzelnen Bestandteile und Leistungen im deutschen Bundestag also einmal etwas genauer an.

Haben Sie Fragen zur Optimierung Ihrer privaten oder betrieblichen Steuerlast?

Haben Sie Fragen zur Optimierung Ihrer privaten oder betrieblichen Steuerlast?

Unsere Kanzlei hat sich auf die Besteuerung von Unternehmen und vermögender Privatpersonen spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

Termin vereinbaren

2.1. Die Abgeordnetenentschädigung (Diät) nach § 11 AbgG

Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 AbgG ist das „Gehalt“ eines jeden Abgeordneten. Es orientiert sich an den Dienstbezügen eines Richters an obersten Bundesgerichten und entspricht daher weitgehend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R6 im Bundesdienst. Die Präsidentin oder der Präsident des deutschen Bundestages erhält den doppelten Grundbetrag, sein Stellvertreter das 1,5-fache.

Die monatliche Diät liegt im Jahr 2023 bei EUR 10.083,47. Sie wird nach § 11 Absatz 4 und 5 AbgG jedes Jahr an die Entwicklung des Nominallohnindex, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht, angepasst. Diese Anpassung erfolgt zum 01.07. eines jeden Jahres und kann damit auch negativ verlaufen.


Diäten und gegebenenfalls Amtszulagen stellen sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 4 EStG dar. Sie sind durch Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen zu ermitteln. Dabei gilt die Einschränkung, dass Aufwendungen für den Wahlkampf keine Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG darstellen (§ 22 Nummer 4 Satz 3 EStG).

2.2. Kostenpauschalen für die Amtsausstattung der Abgeordneten

Jeder Abgeordnete hat nach § 12 AbgG Anspruch auf eine amtsangemessene Ausstattung. „Amtsangemessen“ bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sie ihn bei der Ausübung seines Mandates unterstützen respektive diese überhaupt erst ermöglichen soll. Nach § 12 Absatz 2 und 4 AbgG gehören zur Amtsausstattung der Abgeordneten des deutschen Bundestages:

  • Zurverfügungstellung eines eingerichteten und technisch ausgestatteten Büros im Bundestag in Berlin
  • Benutzung von Dienstfahrzeugen des Bundestages
  • Mehraufwendungen, die in Berlin selbst und bei Reisen – zum Beispiel ins Ausland oder zu anderen Parlamenten – entstehen
  • Mandatsbedingte Tätigkeiten wie Wahlkreisbetreuung, Repräsentation und Einladungen

Für die Aufwendungen nach § 12 Absatz 2 AbgG erhält jeder Abgeordnete eine monatliche, nach § 3 Nummer 12 EStG steuerfreie, Aufwandspauschale. Sie liegt im Jahr 2023 bei EUR 4.725,28 und wird gemeinsam mit den anderen Leistungen überwiesen.

Nach § 12 Absatz 3 AbgG darf jeder Abgeordnete außerdem Mitarbeiter beschäftigen, die ihn oder sie bei seinen mandatsbezogenen Tätigkeiten unterstützen. Hierfür steht jedem Mitglied des Bundestages ein Betrag von monatlich EUR 23.205 brutto zur Verfügung. Die Gehälter der Mitarbeiter werden allerdings unmittelbar vom Bundestag ausgezahlt und dem Steuer- sowie Sozialabgabenabzug unterworfen. Die Mitarbeitervergütungen stehen den Abgeordneten also nicht zur freien Verfügung.

2.3. Nutzung aller staatlichen Verkehrsmittel und Übernahme von Reisekosten

Abgeordnete dürfen sich ihr Verkehrsmittel grundsätzlich selbst aussuchen. Sie erhalten allerdings eine BahnCard 100 der 1.Klasse, mit der sie alle Züge der Deutschen Bahn nutzen können. Auch dieser geldwerte Vorteil ist – wie auch die übrigen Reisekosten – steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG.

Nehmen Abgeordnete andere Verkehrsmittel als die der Deutschen Bahn in Anspruch, beispielsweise

  • Flugzeuge,
  • Taxen oder
  • Züge, die nicht zur DB gehören,

erhalten sie die entsprechenden Kosten einzeln erstattet. Erstattungsfähig sind dabei allerdings nur solche Fahrtkosten, die auch durch das Mandat selbst veranlasst sind. Sie werden bis zur höchsten verfügbaren Klasse und gegen entsprechenden Nachweis unmittelbar von der Verwaltung des deutschen Bundestages ausgezahlt.

Christoph Juhn im Beratungsgespräch

Fachberatung für Unternehmensteuerrecht und Steueroptimierung

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne – auch weltweit per Videocall. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

Termin vereinbaren

2.4. Übergangsgeld, Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung

Abgeordnete, die aus dem Parlament ausscheiden, erhalten verschiedene Leistungen. Sie richten sich nach den §§ 18 bis 26 AbgG:

  • Übergangsgeld: Wer nach einer mindestens einjährigen Mitgliedschaft im Bundestag aus dem Parlament ausscheidet, erhält seine Abgeordnetenbezüge weiterhin. Die Zahlung erfolgt dabei für jedes Jahr der Mitgliedschaft für einen Monat, maximal aber für 18 Monate. Ein Abgeordneter, der beispielsweise 4 Jahre Mitglied des Bundestages war, erhält 4 Monate nach dem Ausscheiden weiterhin seine volle Diät
  • Altersentschädigung: Abgeordnete, die das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört haben, erhalten eine Altersentschädigung. Sie beträgt für jedes Mitgliedsjahr 2,5 % der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 AbgG. Wer sein Mandat und auch den früheren Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben kann, erhält mindestens 30 % als Mindestentschädigung (§ 22 AbgG)
  • Hinterbliebenenversorgung: Der hinterbliebene Ehegatte eines ehemaligen Abgeordneten, der bereits Anspruch auf Altersentschädigung hatte, erhält eine Hinterbliebenenversorgung. Sie beträgt 60 % des Altersentschädigungsanspruchs und wird monatlich gezahlt

Die Leistungen, die nach dem Ausscheiden gezahlt werden, fallen ebenfalls unter § 22 Nummer 4 EStG. Nach § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b EStG ist der Abzug eines Versorgungsfreibetrages im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG möglich. Soweit Entschädigungen in einer Summe gezahlt werden, liegen außerdem begünstigte Einkünfte nach § 34 EStG vor. Hier können der Abgeordnete oder seine Hinterbliebenen die sogenannte Fünftel-Regelung anwenden.

2.5. Leistungen im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfall

Abgeordnete des deutschen Bundestages erhalten nach § 27 Absatz 1 AbgG eine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten. Die Vorschriften entsprechen denen der Beihilfe, der Bund übernimmt also 50 bis 70 % der Behandlungskosten. Für den verbleibenden Anteil der Aufwendungen muss eine private Krankenversicherung, die sogenannte Restkostenversicherung, abgeschlossen werden.

Nach § 27 Absatz 2 AbgG können Abgeordnete aber auch einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. In diesem Fall werden sie weitgehend einem Arbeitnehmer gleichgestellt, sie erhalten also die Hälfte ihrer Versicherungsbeiträge erstattet. Hier besteht ein Wahlrecht.

Beide Leistungen sind nach § 3 Nummer 4 oder 62 EStG steuerfrei. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG.

Unser Video: Schwarzgeld und Geldwäsche in Deutschland

Unser Video: Schwarzgeld und Geldwäsche in Deutschland

In diesem Interview erfahren Sie mehr über Geldwäsche, Schwarzgeld und behördliche Maßnahmen in Deutschland!

Termin vereinbaren

3. Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei Abgeordneten

Soweit Abgeordnete steuerfreie Leistungen erhalten – zum Beispiel durch Übernahme der Fahrtkosten – ist ein Werbungskostenabzug nach allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen. Wo grundsätzlich die Entfernungspauschale geltend zu machen wäre, fällt dieser Abzug nun weg. Im Gegenzug dazu hat die oder der Abgeordnete schließlich bereits eine Zahlung erhalten, sodass faktisch keine Kosten mehr entstanden sind.

Abschließend nimmt § 22 Nummer 4 Satz 3 EStG Aufwendungen für den Wahlkampf explizit vom Werbungskostenabzug aus. Hintergrund ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob die jeweilige Person überhaupt ein Mandat im Bundestag erhalten wird. Es ist daher ausgeschlossen, bereits im Vorfeld einen unmittelbaren Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit als Abgeordneter herzustellen.

Steuerberater für Unternehmer und vermögende Privatpersonen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmer und vermögende Privathaushalte spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  3. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein, Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
  4. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Erstberatungs_Termin

Ihr kostenloser Abstimmungstermin – Klarheit für Ihre steuerliche Situation

15 Minuten Mehrwert. Unverbindlich. Persönlich. Individuell für Ihre Situation.

Ihre Ausgangssituation verstehen

Wir erfassen Ihre aktuelle steuerliche und unternehmerische Situation und verschaffen uns einen ersten Überblick über Ihr Anliegen.

Prüfung Ihres Beratungsbedarfs

Gemeinsam klären wir, welche steuerlichen Fragestellungen im Fokus stehen und ob eine weitergehende Beratung sinnvoll sein kann.

Passende Experten und Lösungswege

Sie erfahren, wie ein möglicher Beratungsprozess aussehen kann und welche Experten innerhalb unserer Kanzlei Sie unterstützen können.

Klarheit über Aufwand und Zusammenarbeit

Wir erläutern den weiteren Ablauf und den Rahmen einer möglichen vollwertigen Erstberatung.

Online-Termin buchen