Wird es jetzt tatsächlich einfacher?

Neuerungen bei PV-Anlagen

Das Jahressteuergesetz 2022 vereinfacht die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen erheblich. Dadurch werden Betreiber kleiner PV-Anlagen von vielen steuerlichen Pflichten entlastet und der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.

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PV-Anlagen: Das hat sich 2022 und 2023 steuerlich geändert

Der Ausbau erneuerbarer Energien, erzeugt auch und insbesondere durch PV-Anlagen, schreitet weiter voran. Er ist ein wesentlicher Teil der Energiewende, war bis zur Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) aber mit einem erheblichen (Steuer-) Verwaltungsaufwand verbunden. Durch die genannten Regelungen kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2022, teilweise auch erst ab 2023, nun zu einer echten und spürbaren Vereinfachung.

Inhaltsverzeichnis

1. Bisherige Rechtslage: Betreiber von PV-Anlagen sind gewerblich tätig

Wer bislang eine PV-Anlage auf seinem privaten Wohnhaus, ja sogar auf dem Balkon der gemieteten Wohnung, installierte, war Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 15 EStG. Die Tätigkeit „Stromherstellung“ stellte entsprechend einen Gewerbebetrieb, für den eine Gewinnermittlung abzugeben ist, sowie ein umsatzsteuerliches Unternehmen (§ 2 UStG) dar. Komplex wurde es vor allem für private Anlagenbetreiber durch folgende Normen des Steuerrechts:

  • Fragebogen: Für die Anlage war ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Außerdem erforderte sie eine Anmeldung bei der Gemeinde
  • Entnahmenbesteuerung: Selbst genutzter Strom musste mit dem entsprechenden Anteil als Entnahme versteuert werden. Dies galt entsprechend für die Umsatzsteuer, wenn wegen des Vorsteuerabzugs bei Anschaffung auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde
  • Wechsel der Besteuerungsart: Fünf Jahre nach Anschaffung nahmen viele Steuerpflichtige die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch, um keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung entrichten zu müssen

Außerdem erforderten PV-Anlagen eine zumindest „kleine“ Buchhaltung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung, gegebenenfalls Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Erfüllung sonstiger Pflichten. Im Ergebnis war für all diese Arbeiten meist ein Steuerberater erforderlich, insbesondere bei komplexeren Sachverhalten wie einer Eigentümergemeinschaft.

Bereits im Juni 2022 erließt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) daher eine „Vereinfachungsregelung“. Betreiber von PV-Anlagen konnten unmittelbar beim Kauf der Anlage erklären, dass voraussichtlich keine Gewinne entstehen (Fehlen der Gewinnermittlungsabsicht). Dadurch lag kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Absatz 2 EStG mehr vor; die Abgabe einer EÜR war nicht erforderlich. Es blieb allerdings bei der Umsatzbesteuerung, wenn auf die Anwendung des § 19 UStG verzichtet wurde.

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2. Neuerungen durch das JStG – erhebliche Vereinfachungen beschlossen

Durch das JStG 2022 wurde die Besteuerung von Erlösen und Gewinnen aus PV-Anlagen nun wesentlich vereinfacht. Dabei ist zwischen Einkommen- und Umsatzsteuer zu unterscheiden:

  • Einkommensteuer: Nach § 3 Nummer 72 EStG sind alle Erträge (dazu gehören auch Entnahmen) aus dem Betrieb von PV-Anlagen rückwirkend ab dem Jahr 2022 steuerfrei, wenn die Anlage maximal 30 kW (peak bzw. Spitze) an Leistung bringt. Die Befreiung gilt pro Gebäude, auf oder an dem eine solche Anlage installiert ist, je Steuerpflichtigem aber maximal bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW (peak). Anmerkung: Eine Anlage mit 30 kW peak erzeugt je Stunde bis zu 30 Kilowattstunden (kWh) Strom; der durchschnittliche Haushaltsverbrauch liegt im Jahr 2022 (Einfamilienhaus, vier Personen) bei 4.000 kWh. Reizt man die Grenze von 30 kW (peak) aus, ergibt sich eine durchschnittliche Jahresstromerzeugung von über 30.000 Kilowattstunden
  • Umsatzsteuer: Die Lieferung und Installation von PV-Anlagen, dazugehörigen Komponenten und Stromspeichern unterliegt ab dem Jahr 2023 nach § 12 Absatz 3 UStG einem Umsatzsteuersatz von 0 %. Entsprechendes gilt für innergemeinschaftliche Erwerbe, also den Kauf in einem anderen EU-Land. Auch hier ist die Grenze von 30 kW (peak) zu beachten; die Größe des Speichers ist dabei allerdings unerheblich

Durch den Umsatzsteuersatz von 0 % werden die Komponenten entsprechend günstiger, soweit Lieferanten und Installationsfirmen die Ersparnis an ihre Kunden weitergeben. Die Vorsteuerabzugsproblematik fällt bei Neuanlagen weg, da es sich aber nicht um eine Steuerbefreiung im Sinne des § 4 UStG handelt, bleibt ein bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug bestehen.

Hinweis: Nur die Lieferung und Installation von PV-Anlagen sowie Komponenten und Speicher ist befreit. Keiner Umsatzsteuerbefreiung unterliegen Einspeisevergütungen und Entnahmen, sofern auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird. Allerdings hat dieser Verzicht nach § 19 Absatz 2 UStG mangels abziehbarer Vorsteuer in Zukunft keinen relevanten Vorteil mehr.

Für die Prüfung, ob die PV-Anlage die Voraussetzungen der §§ 3 Nummer 72 EStG und 12 Absatz 3 UStG erfüllt, sind die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten der Anlage maßgeblich.

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