EUR 3.000 netto Lohn und Gehalt!
Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie ermöglicht Arbeitgebern, Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum regulären Arbeitslohn auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 erfolgt und dem Inflationsausgleich dient.
Bekannt aus
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu EUR 3.000 steuerfrei auszahlen!
Zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden bis zu EUR 3.000 steuerfrei auszahlen (Inflationsausgleichsprämie). Wie der Name bereits andeutet, hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 3 Nummer 11 Buchstabe c EStG zum Ausgleich der derzeit erheblich gestiegenen Verbraucherpreise eingeführt. Im Oktober 2022 lag die Inflation, gemessen am Verbraucherpreisindex (VPI), bei 10,4 %.
1. Voraussetzungen für die Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsprämie ist mit den steuerfreien Zuschüssen für Arbeitnehmende aufgrund der Corona-Pandemie vergleichbar. Konkret können Arbeitgeber ihren Beschäftigten
- zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024
- bis zu EUR 3.000
- steuer- und sozialabgabenfrei sowie ohne Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
auszahlen.
Von der Regelung profitieren Teil- und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen, ebenso gilt sie für Auszubildende, dual Studierende und Minijobber. „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bedeutet, dass eine Umwandlung vertraglich vereinbarter Gehaltsbestandteile in die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ausscheidet.
Beispiel eins: Laut Arbeitsvertrag hat Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf EUR 4.000 Bruttolohn und EUR 2.500 Weihnachtsgeld. Nun zahlen Sie das Weihnachtsgeld aus, ohne Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt wird diese Vorgehensweise nicht anerkennen, da ein ohnehin geschuldeter Gehaltsbestandteil schlicht umgewidmet wurde.
Beispiel zwei: Wie das vorherige Beispiel, Sie erhöhen das Weihnachtsgeld aber um 100 % und zahlen insgesamt EUR 5.000 aus. Davon entfallen EUR 2.500 auf die Inflationsausgleichsprämie, was Sie in der Gehaltsabrechnung entsprechend vermerken. Die Prämie ist in voller Höhe steuerfrei, da sie über Ihre Arbeitgeberpflichten hinaus (freiwillig) gezahlt wurde.
2. Vorteile für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Sie sind Geschäftsführerin oder Geschäftsführer Ihrer eigenen AG, UG oder GmbH? Perfekt, denn so können Sie ebenfalls von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Zahlen Sie sich den Betrag von EUR 3.000 (oder weniger) einfach zusätzlich zum Gehalt aus und vermerken Sie die Auszahlung auf der Abrechnung entsprechend, um später einen Nachweis in Händen zu halten.
Auf Ebene der Kapitalgesellschaft handelt es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um Betriebsausgaben, die Sie wie Ihre „regulären“ Gehälter steuermindernd abziehen. Die Prämie kann dabei auch in mehreren Teilbeträgen oder in Form von Sachbezügen ausgezahlt werden.
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