Was regelt das Abkommen?
DBA Erbschaftsteuer USA
Das DBA Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und den USA regelt, welcher Staat Erbschaften und Schenkungen besteuern darf. Dadurch sollen Doppelbesteuerungen vermieden und die Besteuerungsrechte bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen klar abgegrenzt werden.
Bekannt aus
DBA Erbschaftsteuer mit den USA: Was regelt das Abkommen?
Deutschland hat mit verschiedenen Staaten, unter anderem den USA, ein „DBA Erbschaftsteuer“ abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welcher Staat Erbschaften und Schenkungen besteuern darf und in welchen Fällen das Besteuerungsrecht fehlt. Außerdem normiert das DBA bei grundsätzlich doppeltem Besteuerungsrecht, nach welchen Kriterien die Besteuerungsbefugnis nur einem der beiden Staaten zugeordnet wird.
Werfen wir also einen exemplarischen Blick auf das DBA Erbschaftsteuer mit den USA und die einzelnen Vorschriften sowie deren Zusammenspiel mit dem deutschen Recht!
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich und Zweck des DBA Erbschaftsteuer
In § 2 ErbStG regelt der deutsche Gesetzgeber, welche Personen unter die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht fallen. Soweit dabei keine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, unterliegt nur der Erwerb von Inlandsvermögen (§ 121 BewG) der Besteuerung.
Je nach Bundesstaat erheben allerdings auch die USA Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Besteht dabei in beiden Staaten ein Wohnsitz oder eine andere steuerliche Ansässigkeit, kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen. Sowohl Deutschland als auch die Vereinigten Staaten würden in diesen Fällen Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf den jeweiligen Erwerb festsetzen, was zu einer Steuerbelastung von – im Einzelfall – über 70 % führen kann.
Zweck des DBA Erbschaftsteuer ist es, eine solche doppelte Besteuerung zu vermeiden. Entsprechend den ertragsteuerlichen Doppelbesteuerungsabkommen regelt die völkerrechtliche Vereinbarung, welchem Staat unter welchen Voraussetzungen das Besteuerungsrecht zusteht. Der jeweils andere Staat verzichtet in diesen Fällen auf sein Besteuerungsrecht oder übt es nur eingeschränkt aus. Damit stellt das DBA Erbschaftsteuer sicher, dass ein Erwerb nicht übermäßig mit Erbschaftsteuer belastet wird.
Im Fall des DBA Erbschaftsteuer USA gilt das Abkommen für
- Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten, und
- Schenkungen von Schenkern, die im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.
Der Begriff des Wohnsitzes wird in Artikel 4 des DBA definiert. Auf inländische Vorschriften, in Deutschland insbesondere die §§ 8 und 9 AO, kommt es erstmal nicht an.
2. Der steuerliche Wohnsitz nach dem DBA Erbschaftsteuer
Nach dem mit den USA geschlossenen DBA Erbschaftsteuer hat eine Person einen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten, wenn sie
- in den USA ansässig oder US-amerikanischer Staatsbürger ist.
- in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Verfügt eine Person in beiden Staaten über einen Wohnsitz, das heißt insbesondere ein Haus oder eine Wohnung, kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an. Seine Bestimmung erfolgt auf Grundlage familiärer und persönlicher Bindungen, Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften. Kann die Finanzbehörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmen, greift auch im DBA Erbschaftsteuer die sogenannte 183-Tage-Regel. Entscheidend ist dann, in welchem der beiden Staaten sich die Person die Mehrheit des Jahres über aufgehalten hat.
3. Erwerb von unbeweglichem Vermögen
Soweit ein steuerpflichtiger Erwerb aus unbeweglichem Vermögen besteht, hat nach dem DBA Erbschaftsteuer stets der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht. Es kommt also darauf an, wo sich der jeweilige Vermögenswert physisch befindet.
„Unbewegliches Vermögen“ ist nach dem Recht des jeweiligen Staates zu definieren. In jedem Fall gehören zu ihm allerdings Grundstücke und Gebäude, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Nutzungsrechte an unbeweglichen Vermögenswerten sowie Rechte auf die Ausbeutung von Mineralvorkommen aller Art.
Soweit unbewegliches Vermögen Bestandteil eines Betriebsvermögens ist, gelten nach Artikel 5 und 6 DBA Erbschaftsteuer USA die für Privatvermögen anzuwendenden Grundsätze entsprechend. Auch hier hat also der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der jeweilige Vermögenswert befindet. Die einem deutschen Einzelunternehmen zugeordnete Immobilie, die allerdings in den USA liegt, wird bei Eintritt des Erbfalls also in den USA besteuert.
Entsprechendes gilt für Betriebsstätten von Unternehmen aller Rechtsformen, die in einem der beiden Vertragsstaaten belegen sind. Hier hat ebenfalls der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht, wobei nach Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c DBA Erbschaftsteuer USA nicht als Betriebsstätte gelten:
- Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens;
- Unterhalten eines Bestands von Gütern oder Waren des Unternehmens zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
- Unterhalten eines Bestands von Gütern oder Waren des Unternehmens zu dem Zweck, sie durch ein anderes Unternehmen bearbeiten oder verarbeiten zu lassen;
- Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung zu dem Zweck, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung zu dem Zweck, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, wenn sie vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Es gilt die aus § 49 Absatz 2 EStG bekannte isolierende Betrachtungsweise. Die Zuordnung nach ausländischem Recht spielt für die Einordnung eines Vermögenswertes nach dem DBA Erbschaftsteuer keine Rolle. Dies gilt auch für Konzerne.
4. Beteiligungen an Personengesellschaften
Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat und gehört der Personengesellschaft unbewegliches Vermögen, so kann die Beteiligung in dem Staat besteuert werden, in dem das betreffende Vermögen liegt, jedoch nur mit dem diesem Teil des Vermögens zuzurechnenden Teil ihres Wertes (Artikel 8 DBA Erbschaftsteuer USA).
Das Betriebsvermögen ist in diesen Fällen entsprechend aufzuteilen. Aus deutscher Sicht erfolgt eine Unterteilung in Inlands- und Auslandsvermögen. Anschließend steht den Vertragsstaaten jeweils das Besteuerungsrecht an den dort belegenen Vermögenswerten zu.
5. Abzüge und Befreiungen nach dem DBA Erbschaftsteuer USA
In Artikel 10 des DBA Erbschaftsteuer USA ist geregelt, welche Schulden und sonstige Abzüge den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Die Vorschrift ist teilweise mit § 10 ErbStG vergleichbar, denn auch hier lässt das Gesetz einen Abzug entsprechender Beträge ausdrücklich zu. Entscheidend ist dabei stets der wirtschaftliche Zusammenhang von Vermögen und Schulden.
Abziehbar sind unter anderem die folgenden Belastungen und Schulden:
- Schulden, die für den Erwerb, die Instandsetzung oder die Instandhaltung des Vermögens aufgenommen wurden
- Schulden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung aufgenommen wurden
- bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft die Schulden, soweit sie auf das im jeweiligen Vertragsstaat belegene Vermögen entfallen
Im Ergebnis wird bei der Erwerberin oder beim Erwerber nur der tatsächliche Vermögenszuwachs besteuert. Soweit auch Schulden oder andere Belastungen übergehen, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen.
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