Wie ist die Umrechung vorzunehmen?

Steuerliche Behandlung von Fremdwährungen

Fremdwährungen sind steuerlich vor allem bei der Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten relevant. Daneben ist der Devisenhandel gesondert zu betrachten. Wir erläutern die wichtigsten steuerlichen Grundlagen und Unterschiede.

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Fremdwährungen: Handels- und steuerrechtliche Behandlung

Fremdwährungen spielen aus steuerlicher Sicht vor allem bei der Bewertung von Forderungen sowie Verbindlichkeiten eine Rolle. Handels- und über § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG auch die steuerrechtlichen Normen sehen dabei den sogenannten Devisenkassamittelkurs zum jeweiligen Abschlussstichtag als Bewertungsgrundlage vor. Von der reinen Bilanzierung einer Verbindlichkeit ist der Devisenhandel, also der Kauf und Verkauf von Fremdwährungen mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und im Privatvermögen andererseits, zu unterscheiden. Wir schauen uns die wichtigsten Grundlagen etwas genauer an!

Unser Video:
Die Trading-GmbH

In diesem Video erklären wir, wie eine vermögensverwaltende GmbH aufgebaut ist und was es bei Währungsgeschäften zu beachten gibt.

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeiner Grundsatz: Bewertung von Verbindlichkeiten in Fremdwährung

Kaufleute, die ihren Jahresabschluss nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellen, müssen dies in deutscher Sprache und Euro tun (§ 244 HGB). Für Verbindlichkeiten gelten dabei die allgemeinen Bewertungsgrundsätze der §§ 252 fort folgende HGB, sodass Schulden dem Grunde nach mit ihrem Nennwert in Euro anzusetzen sind. Besteht eine Verbindlichkeit in Sachwerten, ist dessen Verkehrswert maßgebend.

Die Grundsätze des Handelsrechts gelten über § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch im Steuerrecht, soweit das EStG keine abweichenden Bewertungsvorschriften enthält. Eine solche finden wir beispielsweise mit § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG, der zentralen Norm für die Bewertung von Verbindlichkeiten. Es gilt:

  • Eine Verbindlichkeit ist grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen (Eurobetrag)
  • Sinkt der Teilwert einer Verbindlichkeit und ist diese (für den Unternehmer vorteilhafte) Wertminderung voraussichtlich dauerhaft, darf der niedrigere Teilwert angesetzt werden
  • Steigt der Teilwert wieder, ist der höhere Wert, maximal aber der ursprüngliche Nennwert der Verbindlichkeit anzusetzen (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 EStG)

Maßgebend ist handels- wie steuerrechtlich der Abschlussstichtag, regelmäßig also der 31. Dezember des entsprechenden Jahres.

Besonderheiten ergeben sich bei Verbindlichkeiten in Fremdwährungen, da diese eine Umrechnung in Euro erfordern. Handels- und steuerrechtliche Werte schwanken mitunter zwischen den einzelnen Abschlussstichtagen, sodass es

  • zu einem Ertrag (Verbindlichkeit sinkt im Wert),
  • zu einem Aufwand (Verbindlichkeit steigt im Wert) oder
  • zu einem „regulären“ Ausfall der Verbindlichkeit kommen kann.

Entsprechendes gilt für Forderungen in umgekehrter Reihenfolge. Sinkt der Nennwert einer Forderung, schmälert sie das Eigenkapital und damit den Gewinn des Unternehmers.

1.1. Umrechnung von Fremdwährungen nach § 256a HGB

Nach § 256a Satz 1 HGB sind Vermögensgegenstände und Schulden, die auf eine Fremdwährung lauten, zum Abschlussstichtag mit dem Devisenkassamittelkurs in Euro umzurechnen. Er wird von der Deutschen Bundesbank ausgegeben und täglich aktualisiert. Zum 15.03.2023 beträgt der Devisenkassamittelkurs des US-Dollars beispielsweise 1,1199. Eine Verbindlichkeit, die auf EUR 100,00 lautet, wäre entsprechend mit USD 111,99 anzusetzen. Entsprechend ist umgekehrt zu verfahren.

Existieren mehrere Verbindlichkeiten in unterschiedlichen Fremdwährungen, ist in Schritt eins jede Verbindlichkeit anhand des aktuellen Devisenkassamittelkurses umzurechnen. In Schritt zwei erfolgt die Zusammenfassung der Verbindlichkeiten im gemeinsamen Bilanzposten nach § 266 Absatz 3 C HGB.

Der so ermittelte Ansatz in der Handelsbilanz gilt entsprechend für die Steuerbilanz. Steuerliche Wahlrechte, insbesondere zum Ansatz des niedrigeren Teilwertes, können ungeachtet der handelsrechtlichen Grundsätze ausgeübt werden.

Im Grundsatz gelten dabei auch für Verbindlichkeiten die Grundsätze der §§ 252 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 und 253 Absatz 1 Satz 1 HGB. Die Verbindlichkeit ist also höchstens mit ihrem damaligen (Erst-) Wert, den Anschaffungskosten im Sinne des HGB, anzusetzen. Eine Ausnahme gilt für Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag maximal ein Jahr beträgt (§ 256a Satz 2 HGB).

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1.2. Fremdwährungsgewinn durch günstigen Wechselkurs

Verbindlichkeiten, die über mehrere Jahre bestehen, sind in den entsprechenden Jahresabschlüssen zu bilanzieren. Durch Schwankungen der Fremdwährung entsteht dabei immer dann ein Gewinn, wenn sich der Wechselkurs zugunsten des Unternehmens entwickelt. Beispiel mit fiktiven Werten und einer zum 31.12.2020 bestehenden Verbindlichkeit von EUR 100.000:

AbschlussstichtagWert der Verbindlichkeit in EURWert der Verbindlichkeit in USDGewinn durch Minderung der Schuld in EUR
31.12.2020100.000100.0000,00
31.12.202195.000100.0005.000
31.12.202292.500100.0002.500

Es entsteht ein Gewinn von (kumuliert) EUR 7.500, der mit EUR 5.000 auf das Jahr 2021 und mit EUR 2.500 auf das Jahr 2022 entfällt. Nach § 277 Absatz 5 Satz 2 HGB sind derartige Erlöse als „sonstige betriebliche Erträge“ in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) auszuweisen. Der Buchungssatz lautet für das Jahr 2021 wie folgt:

Verbindlichkeit EUR 5.000anSonstiger betrieblicher Ertrag EUR 5.000

1.3. Fremdwährungsverlust durch ungünstigen Wechselkurs

Was zugunsten des Unternehmers gilt, funktioniert auch in die andere Richtung. Steigt die Fremdwährung im Wert, entsteht ein entsprechender Erlös. Ging der Wertsteigerung eine Wertminderung voraus, hat eine Teilwertzuschreibung zu erfolgen (Fortsetzung der obigen Tabelle):

AbschlussstichtagWert der Verbindlichkeit in EURWert der Verbindlichkeit in USDAufwand (Verlust) durch Erhöhung der Verbindlichkeit
31.12.202292.500100.0000,00
31.12.2023102.500100.00010.000

Der Unternehmer muss nun einen entsprechenden Aufwand – ebenfalls nach den Grundsätzen des § 277 Absatz 5 Satz 2 HGB – verbuchen. Der Buchungssatz sieht in diesem Fall vorerst folgendermaßen aus:

Sonstiger betrieblicher Aufwand EUR 10.000anVerbindlichkeit EUR 10.000

Zu beachten ist bei dieser Buchung aber das strenge Niederstwertprinzip des § 253 Absatz 1 Satz 1 HGB, wenn die Verbindlichkeit eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr hat. Eine Zuschreibung darf dann maximal auf EUR 100.000 erfolgen, sodass der Aufwand höchstens EUR 7.500 betragen kann. Die Darstellung des Buchungssatzes erfolgt in dieser Form also lediglich aus Vereinfachungsgründen.

1.4. Aus- oder Wegfall einer Verbindlichkeit in Fremdwährung

Fällt eine Verbindlichkeit in der Fremdwährung weg, ist dieser Wegfall unabhängig von seinem Auslöser wie der Wegfall einer auf Euro lautenden Schuld zu behandeln. Im ersten Schritt erfolgt allerdings eine Umrechnung in Euro, wobei der Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt des Wegfalls maßgeblich ist. Am entsprechenden Tag entsteht dann ein Erlös – Erhöhung des Eigenkapitals durch Minderung der Verbindlichkeiten (Passivtausch).

Beispiel: Unternehmer U hat eine Verbindlichkeit in Höhe von USD 110.000 gegenüber seinem US-amerikanischen Lieferanten L. L erlässt U die gesamte Schuld. U rechnet die weggefallene Verbindlichkeit nun zum Wechselkurs von USD 1,10 um. In Höhe der sich so ergebenden EUR 100.000 entsteht ein außerordentlicher Ertrag, der als solcher den handels- sowie steuerrechtlichen Gewinn erhöht.

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2. Trading mit Fremdwährungen: Devisenhandel im Betriebs- und Privatvermögen

Beim Trading mit Fremdwährungen (Forex-Trading) tauschen Anleger unterschiedliche Währungen untereinander. Der Trader spekuliert dabei entweder auf eine positive (Long) oder negative (Short) Wertentwicklung der Kurswährung. Ein Gewinn entsteht im Beispiel EUR/USD, wenn

  • der Euro gegenüber dem US-Dollar steigt (Long) oder
  • der Euro gegenüber dem US-Dollar an Wert verliert (Short).

Die Vorgehensweise ist mit dem klassischen Optionshandel auf Aktien oder Rohstoffe vergleichbar. Geht ein Trader „short“, verkauft er die Währung zu einem Preis „X“ und spekuliert darauf, sie später zu günstigerem Kurs wieder einkaufen zu können (sogenannter Leerverkauf). Geht er hingegen „long“, ist er bereits im Besitz der Währung und spekuliert auf einen gewinnbringenden Verkauf. Er rechnet also mit einer Wertsteigerung im klassischen Sinne.

Beim Forex-Handel ist zwischen der privaten Vermögensverwaltung einerseits und der gewerblichen Tätigkeit andererseits zu unterscheiden (BMF-Schreiben vom 15.10.2004, IV C 3 – S 2256 – 238/04):

  • Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Trader nachhaltig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen Markt teilnimmt (§ 15 Absatz 2 EStG). Gewinne unterliegen als gewerbliche Einkünfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG der Einkommensteuer von bis zu 45 %. Außerdem ist die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Absatz 4 Satz 3 EStG zu beachten; Verluste aus dem Handel mit Fremdwährungen dürfen nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden
  • Als Ausfluss der privaten Vermögensverwaltung stellt sich das Forex-Trading dar, soweit keine Gewerblichkeit gegeben ist. Laufende Einkünfte, etwa durch Stillhalterprämien, sind solche aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 oder 11 EStG). Veräußerungsgewinne unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von weniger als einem Jahr liegt (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG). Im Übrigen sind sie nicht steuerbar

Im Ergebnis gelten für den Handel mit Fremdwährungen damit vergleichbare Grundsätze wie für Kauf, Verkauf und Lending von Kryptowährungen.

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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Bereich des Währungshandels spezialisiert. Dabei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Kernkompetenzen:

Steuergestaltung

  1. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel Rechtsformwahl, Sitzverlegung)
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  4. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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