Was genau gilt hier?
Ausgliederung und Grunderwerbsteuer
Bei Ausgliederungen können Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen grunderwerbsteuerfrei auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Entscheidend sind dabei die konkrete Umwandlungsstruktur und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für Steuerbefreiungen.
Bekannt aus
Ausgliederung: Grunderwerbsteuer oder § 6a GrEStG?
Die Übertragung eines Grundstücks erfordert grundsätzlich einen Kaufvertrag zwischen zwei Parteien. Ein sogenannter Rechtsträgerwechsel kann sich aber auch aus anderen Rechtsgründen, etwa einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ergeben. Eine dieser Umwandlungen ist die Ausgliederung von Unternehmensteilen auf ein anderes Unternehmen. Doch wann fällt bei dieser Ausgliederung Grunderwerbsteuer an und wann nicht?
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgliederung und Grunderwerbsteuer: Der grundlegende Tatbestand
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn kein eigenständiger Vertrag (etwa ein Kaufvertrag) geschlossen wird und es auch keiner Auflassung bedarf. Bei Umwandlungen ist dies regelmäßig der Fall. Denn das Grundstück im Vermögen des umgewandelten Unternehmens geht im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über.
Dabei stellt die Ausgliederung eine Spaltung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 UmwG dar. Vermögenswerte des bisherigen Rechtsträgers werden ganz oder teilweise aus diesem „herausgelöst“ und auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Möglich ist diese Form der Umwandlung zum Beispiel bei
- Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH,
- Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf eine Kapitalgesellschaft oder
- Übertragung von Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft, etwa in Form eines Teilbetriebes.
Bei der Ausgliederung fällt Grunderwerbsteuer nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 GrEStG an. Bemessungsgrundlage ist immer der Grundbesitzwert. Er ist nach § 151 BewG und damit in Anwendung des jeweiligen Bewertungsverfahrens (Ertragswert, Vergleichswert oder Sachwert) zu ermitteln. Entscheidend ist, welche Grundstücksarten Bestandteil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers sind.
2. Ausnahme: Anwendung der Konzernklausel auf die Ausgliederung
Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 bis 3a GrEStG steuerbarer Vorgang kann unter § 6a GrEStG fallen. Die sogenannte Konzernklausel setzt allerdings voraus, dass
- der Umwandlungsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erfolgt,
- am Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen beteiligt ist,
- diesem herrschenden Unternehmen eine oder mehrere abhängige Gesellschaften unterstehen und
- die entsprechenden Abhängigkeitsverhältnisse 5 Jahre vor und 5 Jahre nach der Umwandlung bestehen bleiben.
„Abhängig“ ist die Gesellschaft dann, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb der 5-Jahres-Frist zu mindestens 95 % an ihr beteiligt ist.
Für bestimmte Fälle hat der BFH allerdings bereits entschieden, dass die 5-Jahres-Frist nur dann einzuhalten ist, wenn sie aus umwandlungsrechtlichen Gründen auch eingehalten werden kann. Dies ist bei einigen Vorgängen allerdings nicht der Fall, etwa weil die abhängige Gesellschaft aus dem herrschenden Unternehmen neu entsteht.
In diesen Fällen der Ausgliederung fällt keine Grunderwerbsteuer an (II R 16/19 (II R 36/14) BStBl II 2020 S. 333). Entscheidend ist allerdings, dass die für § 6a GrEStG notwendigen Beteiligungsverhältnisse gewahrt bleiben. Das Unternehmen, aus der Vermögen ausgegliedert wird, muss an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft also mindestens für 5 Jahre zu mindestens 95 % beteiligt bleiben.
3. Ausgliederung ohne Grunderwerbsteuer – auch beim Einzelunternehmen?
Die Finanzverwaltung sieht Ausgliederungen zur Neugründung dann nicht als Fälle des § 6a GrEStG an, wenn die Kapitalgesellschaft aus dem Einzelunternehmen neu entsteht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden de Länder vom 25.05.2023, Randnummer 2.1).
Die Finanzgerichte sehen dies allerdings anders. Bislang ergingen unter anderem diese gerichtlichen Entscheidungen:
- Finanzgericht Münster, Beschluss vom 03.05.2022, 8 V 246/22 GrE: Die Vorbehaltensfrist kann nicht eingehalten werden, weil die abhängige Gesellschaft (GmbH) aus dem herrschenden Unternehmen (Einzelunternehmen) neu entsteht
- Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 30.06.2021, 2 K 121/21: § 6a GrEStG ist auf Ausgliederungen eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH anzuwenden. Der Unternehmer kann die Vorbehaltensfrist nicht einhalten, denn die Kapitalgesellschaft entsteht erst mit Beendigung der Tätigkeit als Einzelunternehmer
Bislang existiert hierzu allerdings noch keine höchstrichterliche Entscheidung, wenngleich mehrere Revisionsverfahren laufen. Es bleibt damit abzuwarten, in welchen konkreten Fällen eine Ausgliederung von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Für die meisten Sachverhalte wurde die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG auf entsprechende Fälle bereits bestätigt.
Steuerberater für Umwandlungsteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei Umwandlungen spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.
Ihr kostenloser Abstimmungstermin – Klarheit für Ihre steuerliche Situation
15 Minuten Mehrwert. Unverbindlich. Persönlich. Individuell für Ihre Situation.
Ihre Ausgangssituation verstehen
Wir erfassen Ihre aktuelle steuerliche und unternehmerische Situation und verschaffen uns einen ersten Überblick über Ihr Anliegen.
Prüfung Ihres Beratungsbedarfs
Gemeinsam klären wir, welche steuerlichen Fragestellungen im Fokus stehen und ob eine weitergehende Beratung sinnvoll sein kann.
Passende Experten und Lösungswege
Sie erfahren, wie ein möglicher Beratungsprozess aussehen kann und welche Experten innerhalb unserer Kanzlei Sie unterstützen können.
Klarheit über Aufwand und Zusammenarbeit
Wir erläutern den weiteren Ablauf und den Rahmen einer möglichen vollwertigen Erstberatung.
Wir beraten deutschlandweit – und an unseren 5 Standorten vor Ort.
Deutschlandweit
kostenlosen Termin vereinbaren
KöLN
Im Zollhafen 24
50678 Köln
DüSSELDORF
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
FRANKFURT
Große Gallusstraße 14
60315 Frankfurt a. M.
BONN
Bundeskanzlerplatz 2
53113 Bonn
DUBAI
Investments Park 2
Dubai (VAE)
