Wie wird es behandelt?
Das Konsignationslager
Die Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG) vereinfacht den grenzüberschreitenden Warenverkehr, indem sie umsatzsteuerliche Folgen beim Verbringen von Waren in ein Lager im EU-Ausland aufschiebt. Unternehmen profitieren dadurch von weniger Verwaltungsaufwand und einer vereinfachten Umsatzsteuerabwicklung.
Bekannt aus
Konsignationslager: Wann wird die Umsatzsteuer fällig?
Im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind bestimmte umsatzsteuerliche Vorschriften mitunter betriebswirtschaftlich nachteilig. Dies gilt beispielsweise für das innergemeinschaftliche Verbringen in ein Lager im EU-Ausland, denn hier kommt es – obwohl die Ware aus dem Lager noch nicht verkauft wurde – bereits zu einem umsatzsteuerbaren Geschäftsvorfall. Durch die Regelung zum sogenannten Konsignationslager in § 6b UStG trägt der Gesetzgeber diesen praktischen Problemen Rechnung.
Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung: Umsatzsteuerpflicht ohne Geschäftsvorfall
International tätige Handelsunternehmen unterhalten üblicherweise Standorte, in erster Linie Lager, in mehreren Mitgliedstaaten der EU. Soll beispielsweise ein Warenverkauf an österreichische Kunden erfolgen, transportiert der deutsche Unternehmer die Ware zunächst über die Grenze in die österreichische Betriebsstätte. Von dieser aus erfolgt dann der finale Verkauf an den Abnehmer, in dessen Folge das Unternehmen den vereinbarten Kaufpreis erhält.
Ohne eine besondere Regelung zum Konsignationslager gälte nun Folgendes:
- Der Warentransport stellt ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen im Sinne des § 6a in Verbindung mit § 3 Absatz 1a UStG dar. In Deutschland fällt keine Umsatzsteuer an, der Vorsteuerabzug bleibt erhalten (§ 15 Absatz 3 UStG).
- In Österreich gilt das Verbringen als innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Absatz 2 UStG). Auf ihn fällt Umsatzsteuer, die im Zeitpunkt des Verbringens fällig wird, an.
Der Unternehmer muss sich also nicht nur in Österreich registrieren, er schuldet auch die auf den fiktiven Erwerb angefallene Umsatzsteuer. Hierdurch erleidet er einen Liquiditätsnachteil, da die Steuer bereits anfällt, bevor die zum Verkauf bestimmte Ware tatsächlich verkauft wurde.
Liegt allerdings ein sogenanntes Konsignationslager im Sinne des § 6b UStG vor, kann der Unternehmer diese negativen Rechtsfolgen vermeiden. Die Norm dient damit in erster Linie der Angleichung des Umsatzsteuerrechts an die betriebswirtschaftlich sinnvolle, tatsächliche und praktische Handhabung im unternehmerischen Alltag.
2. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Konsignationslagers
Damit der leistende Unternehmer von einem Konsignationslager profitieren kann, muss er die Voraussetzungen des § 6b UStG erfüllen. Zu beachten ist dabei, dass es sich beim Lager selbst nicht um eine bestimmte Art von Betriebsstätte oder Standort handeln muss. Vielmehr ist sogar Voraussetzung für die Anwendung der Regelung, dass im Bestimmungsland keine Betriebsstätte vorliegt.
2.1. Anforderungen an das Konsignationslager (§ 6b Absatz 1 UStG)
Die Vereinfachungsregelung des § 6b UStG kann der Unternehmer nutzen, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
- Ein Unternehmer transportiert oder versendet einen Gegenstand aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates
- Name und Anschrift des zukünftigen Erwerbers, der die Ware im Bestimmungsland in Empfang nimmt, sind bei Beginn des Transportes bereits bekannt
- Der Unternehmer unterhält im Bestimmungsstaat keine Betriebsstätte und hat dort weder den Sitz noch einen Ort der Geschäftsleitung
- Der Erwerber verwendet gegenüber dem Unternehmer seine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Die Aufzeichnungspflichten nach § 22f Absatz 4f UStG werden zeitgerecht und vollständig erfüllt
Liegen die Voraussetzungen gemeinsam vor, greift § 6b UStG. Der Unternehmer verfügt in diesem Fall zwingend über ein Konsignationslager, kann also kein abweichendes Wahlrecht ausüben.
2.2. Rechtsfolgen der Konsignationslagerregelung (§ 6b Absatz 2 UStG)
Aus dem Konsignationslager resultiert, dass
- die Lieferung an den Erwerber einer im Abgangsmitgliedstaat steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung und
- einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb
gleichgestellt werden. Die umsatzsteuerlichen Folgen, die grundsätzlich bereits bei einem Verbringen im Sinne des § 3 Absatz 1a UStG einträten, kommen durch § 6b UStG also erst bei einer tatsächlichen Veräußerung der Ware zum Tragen. Auf diese Weise vermeidet der Unternehmer Liquiditätsnachteile, da die Umsatzsteuer nun erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung entsteht.
3. Ausnahme: Die 12-Monats-Frist beim Konsignationslager
Erfolgt die Lieferung an den Erwerber nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Transport der Ware, gilt dieser rückwirkend als innergemeinschaftliches Verbringen. Korrespondierend hierzu kommt es im Bestimmungsland zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 6b Absatz 3 UStG).
Entsprechendes gilt nach § 6b Absatz 6 UStG für Fälle, in denen eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Beförderung wegfällt. Auch wenn die Ware zerstört, gestohlen oder unbrauchbar beschädigt wird, liegt rückwirkend ein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Dies resultiert auch daraus, dass § 3 Absatz 1a UStG eine Ausnahme nur für das „vorübergehende Verbringen“, nicht aber den dauerhaften Verbleib im anderen EU-Staat vorsieht.
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