Erleichterungen für kleine Unternehmen
Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung
Ab 2025 bringt die Kleinunternehmerregelung neue Erleichterungen für Unternehmen mit geringen Umsätzen. Die Änderungen sollen die Regelung an EU-Vorgaben anpassen und kleine Unternehmen weiter entlasten.
Bekannt aus
Neue Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG
Der § 19 UStG, bekannt als die Kleinunternehmerregelung, befreit Unternehmen mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuerpflicht. So treten ab dem 01.01.2025 wichtige Änderungen des Paragraphen in Kraft, um kleine Unternehmen weiter zu entlasten und die Regelung an EU-Vorgaben anzupassen.
Inhaltsverzeichnis
1. Änderungen der neuen Kleinunternehmerregelung ab 2025
Die neue Kleinunternehmerregelung bringt folgende wesentliche Neuerungen:
- Anhebung der Umsatzgrenzen von EUR 22.000 auf EUR 25.000 im vorherigem Jahr und von EUR 50.000 auf EUR 100.000 im aktuellen Jahr.
- Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für grenzüberschreitende Steuerbefreiungen.
- Übt der Unternehmer seine Tätigkeit nur für einen Teil des Kalenderjahres aus, ist eine Umrechnung auf den Jahresgesamtumsatz künftig nicht mehr erforderlich.
- Einführung des § 19a UStG.
2. Vorgaben der EU-Richtlinie 2020/285
Bisher konnten Kleinunternehmer die Steuerbefreiung nur in Ihrem Ansässigkeitsstaat nutzen. Sobald ein deutscher Kleinunternehmer Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erzielte, wurde ab dem ersten Euro Umsatzsteuer erhoben und er musste sich im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenenfalls anmelden. Dies galt umgekehrt auch für ausländische Unternehmer in Deutschland. Diese Regelung wurde von der EU als einschränkend und wettbewerbsverzerrend empfunden, sodass die EU-Mitgliedsstaaten die neue Kleinunternehmerregelung umsetzen mussten.
Aufgrund der zum 18.02.2020 beschlossenen Richtline (EU) 2020/285, welche zum 01.01.2025, in nationales Recht umzusetzen ist, wird die Sonderregelung für Kleinunternehmen grundlegend reformiert. Besonders wichtige Vorgaben der EU-Richtlinie sind:
- Aufhebung der Inlandsbegrenzung
- Harmonisierung der Umsatzgrenzen
Weitere Maßnahmen der EU sind:
- Einrichtung eines KMU-Webportals durch die EU-Kommission zur Information und Unterstützung von Kleinunternehmern
- Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für grenzüberschreitende Steuerbefreiungen
- Anpassung der Zusammenarbeits-Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zur Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
3. Konsequenzen aus der Umsetzung der neuen Kleinunternehmerregelung
Nun muss man Unternehmer in drei verschiedene Fallgruppen untergliedern:
- Rein nationaler Kleinunternehmer: Dieser tätigt weiterhin nur Umsätze in Deutschland und ist daher von der Anhebung der Umsatzgrenzen betroffen
- In Deutschland ansässiger, jedoch grenzüberschreitend tätiger Kleinunternehmer: Dieser ist sowohl von den Umsatzgrenzen, als auch von den Meldepflichten nach § 19a UStG betroffen
- Im EU-Ausland ansässige und in Deutschland tätige Kleinunternehmen: Diese sind an ihre lokalen Vorschriften gebunden und dürfen im gesamten EU Raum einen Nettoumsatz von EUR 100.000 nicht übersteigen um weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten.
Eine weitere Änderung der neuen Kleinunternehmerregelung ist die Ermittlung der Umsätze. Diese werden anders als bisher als Bruttogrenze verstanden, sondern als Nettogrenze. Das heißt beispielsweise für Unternehmer, deren Umsätze dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen, das bei einem Vorjahresumsatz von unter EUR 29.750 und einem aktuellen Umsatz von unter EUR 119.000, die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet.
In der alten Rechtslage war eine Prognose für das aktuelle Wirtschaftsjahr entscheidend. Dies hat man nun ebenfalls geändert. So wurde aus der Prognose eine klare Grenze. Das heißt, sobald der Unternehmer die Jahresumsatzgrenze übersteigt, sind die Umsätze steuerpflichtig. Die Überschreitung hat dabei keine Rückwirkung der gesamten Umsätze des Jahres zur Folge.
4. Fazit zur neuen Kleinunternehmerregelung
Die Gesetzesänderung soll es also Kleinunternehmern erleichtern, von den Vorteilen der Steuerbefreiung auch in anderen EU-Staaten zu profitieren, ohne mit übermäßigen administrativen Belastungen konfrontiert zu sein. Die neue Kleinunternehmerregelung strebt somit eine Vereinfachung und Modernisierung der bestehenden Regelungen an und soll den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU fördern.
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