Wann erfolgt der Abzug?

Die Quellensteuern

Quellensteuern werden direkt bei der Auszahlung von Einkünften einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sie sind keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

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Quellensteuern: Wo werden sie abgezogen?

Das deutsche Ertragsteuerrecht kennt an vielen Stellen sogenannte Quellensteuern. Anders als üblich, erfolgt die Besteuerung hier nicht erst mit Abgabe der Steuererklärung, sondern bereits bei Auszahlung der entsprechenden Bezüge oder Erträge. Die Steuer wird also von der auszahlenden Stelle unmittelbar „an der Quelle“ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Quellensteuern sind eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie stellen keine eigenständige Steuerart dar, auch wenn ihre Namen (zum Beispiel Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer) dies zunächst vermuten lassen. Steuervorauszahlungen, wie sie beispielsweise von Unternehmerinnen und Unternehmern zu leisten sind, stellen keine Quellensteuer dar.

Unser Video: Vermeidung der Quellensteuern bei Lizenzgebühren

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In diesem Video erklären wir, wie Sie die Zahlung von Quellensteuern bei Lizenzgebühren vermeiden können.

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Inhaltsverzeichnis


1. Überblick: Diese Quellensteuern gibt es in Deutschland

Das deutsche Ertragsteuerrecht kennt verschiedene Quellensteuern, die jeweils wie eine Vorauszahlung auf die eigentliche Steuerschuld (in der Regel Einkommen- oder Körperschaftsteuer) wirken. Wie der Name bereits verrät, wird die Quellensteuer „an der Quelle“, also von der auszahlenden Person oder dem auszahlenden Unternehmen, einbehalten. Bei der Zahlungsempfängerin oder beim Zahlungsempfänger kommt dadurch nur der Nettobetrag an.

Folgende Quellensteuern kennt das deutsche Recht:

  • Lohnsteuer: Arbeitnehmer und Beamte beziehen für ihre Tätigkeit einen Arbeitslohn, meist Gehalt und Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer bei der Auszahlung des Lohnes direkt ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab
  • Aufsichtsratsteuer: Auch bei Aufsichtsräten und den entsprechenden Vergütungen ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Er richtet sich nach § 50a EStG, zahlungspflichtig ist das Unternehmen, das auch die Aufsichtsratsvergütung im Sinne des § 18 EStG auszahlt
  • Abzugsteuer bei Künstlern und Sportlern: Auch hier greift der Steuerabzug nach § 50a EStG. Die auszahlende Stelle führt die Quellensteuern unmittelbar an das zuständige Finanzamt ab
  • Kapitalertragsteuer: Die wohl bekannteste Form der Quellensteuer ist die Abgeltungsteuer, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle unmittelbar vom Bruttobetrag der Auszahlungssumme einbehält

Werfen wir im Folgenden also einen Blick auf die konkrete Höhe der einzelnen Quellensteuern.

2. Höhe der Quellensteuern im Einzelnen

Die Steuergesetze unterscheiden zwischen einzelnen Quellensteuern, was auch für die Höhe des jeweiligen Steuerabzuges gilt. Konkret ist der Steuerabzug in der folgenden Höhe vorzunehmen:

  • Lohnsteuer: Entscheidend sind die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELSTAM. Auf ihrer Grundlage berechnet der Arbeitgeber die Höhe der monatlichen Lohnsteuer und berücksichtigt hier auch direkt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Sozialabgaben, die sich steuermindernd auswirken. Arbeitnehmer, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, müssen im Grundsatz keine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Der Lohnsteuerabzug hat hier eine sogenannte Abgeltungswirkung
  • Aufsichtsratsteuer: Sie beträgt „fix“ 30 % der Aufsichtsratsvergütung (§ 50a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Das Mitglied des Aufsichtsrates erhält damit nur 70 % der vereinbarten Vergütung ausgezahlt
  • Abzugsteuer bei Künstlern und Sportlern: Hier beträgt der Steuerabzug 15 % der Einnahmen (§ 50a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Hierdurch verbleiben dem Künstler oder Sportler 85 % der Einnahmen
  • Kapitalertragsteuer: Nach § 32d Absatz 1 EStG liegt der Steuersatz bei 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Die Kapitalertragsteuer ist eine „Flat Tax“, auf Kapitalerträge fallen also – mit bestimmten Ausnahmen nach § 32d Absatz 2 EStG – stets maximal 25 % Steuer an

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer haben eine abgeltende Wirkung. Die jeweiligen Einkünfte gelten also als vollständig besteuert, der Zahlungsempfänger muss keine Steuererklärung (mehr) für die entsprechenden Erträge abgeben. Tut er dies doch, kann er eine Erstattung erhalten, wenn sich der Steuerabzug im Nachhinein als zu hoch herausstellt.

Etwas Anderes gilt bei Aufsichtsrat- und Abzugsteuer bei Künstlern und Sportlern. Hier ist der Steuerabzug lediglich wie eine Steuervorauszahlung zu behandeln. Gibt der Zahlungsempfänger später eine Steuererklärung ab, wozu er in der Regel verpflichtet ist, rechnet das Finanzamt den Steuerabzug auf die finale Steuerschuld an. Ist die tatsächliche Steuerlast niedriger als der vorgenommene Steuerabzug, erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung.


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