Was regelt § 7g EStG?

Sonderabschreibung und IAB

Sonderabschreibungen nach § 7g EStG ermöglichen es Unternehmern, Investitionen steuerlich schneller geltend zu machen. Dadurch lassen sich Gewinne und Steuerbelastungen in den ersten Jahren deutlich reduzieren.

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Sonderabschreibung: Durch § 7g EStG schneller abschreiben!

Unternehmerinnen und Unternehmer schreiben Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich über die gewöhnliche Nutzungsdauer des jeweiligen Gegenstandes ab. Die Abschreibung mindert dabei den Gewinn und hierüber auch die zu zahlende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Mit sogenannten Sonderabschreibungen nach § 7g EStG lässt sich die Abschreibung in einzelnen Wirtschaftsjahren deutlich steigern. Dadurch sinkt die Steuerbelastung deutlich – dies gilt einmal mehr, wenn das zu versteuernde Einkommen durch Abzug der Sonderabschreibung unter den Spitzensteuersatz von 42 % oder 45 % sinkt.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 EStG

Nach § 7 Absatz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Sie gibt an, wie lange der jeweilige Gegenstand voraussichtlich im Betrieb des Steuerpflichtigen – Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft – entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt mit den einheitlichen AfA-Tabellen Richtwerte heraus.

Ausnahmen vom Grundsatz der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gelten nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG für Immobilien. Diese sind mit einheitlichen Prozentsätzen, das heißt 2 % oder 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Jahr, abzuschreiben. Auch hier gelten allerdings Ausnahmen, insbesondere durch § 7 Absatz 4 Satz 2 und die §§ 7h und 7i EStG.

Mit den Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG erweitert der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 7 EStG. Er schafft ein steuerliches Wahlrecht, durch das Steuerpflichtige bestimmte Wirtschaftsgüter deutlich schneller als über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben können. Konkret gilt für die Sonderabschreibung entsprechender Gegenstände Folgendes:

  • Es handelt sich um bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Das Unternehmen darf maximal einen Gewinn von EUR 200.000 erwirtschaftet haben
  • Das jeweilige Wirtschaftsgut wird innerhalb einer festgelegten Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich im Betriebsvermögen des Unternehmens genutzt

Die Sonderabschreibung beträgt dann 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Inanspruchnahme ist neben dem Abzug eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) nach § 7g Absatz 1 EStG möglich. Werfen wir also einen Blick auf die konkreten Voraussetzungen der Norm!

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1.1. Anschaffung beweglicher, abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

In § 7g Absatz 5 EStG finden wir gleich drei Voraussetzungen, die das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut erfüllen muss:

  • Anschaffung oder Herstellung: Der Steuerpflichtige muss das Wirtschaftsgut erwerben oder selbst herstellen, sodass ihm Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstehen
  • Bewegliches Wirtschaftsgut: Ein solches liegt vor, wenn der jeweilige Gegenstand transportabel ist. Dies ist insbesondere bei Immobilien nicht der Fall, wohl aber bei Fahrzeugen, Maschinen und sonstiger Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Abnutzbarkeit: Das Wirtschaftsgut muss der Abnutzung unterliegen, also dem Grunde nach unter § 7 Absatz 1 EStG fallen. An dieser Voraussetzung fehlt es zum Beispiel bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, denn diese unterliegen keinem klassischen Verschleiß
  • Anlagevermögen: Zum Anlagevermögen gehören Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Dies ist bei klassischen Investitionen, etwa in neue Fahrzeuge und Maschinen sowie EDV, der Fall. Umlaufvermögen, insbesondere Waren und Vorräte, fällt nicht unter die Begünstigung nach § 7g EStG

Um Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen zu können, müssen alle Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt es beispielsweise an der Anlagevermögenseigenschaft des Wirtschaftsguts, ist weder die reguläre noch die Sonderabschreibung möglich. Denn Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gelten, mit Ausnahme dauerhafter Wertminderungen, als nicht abnutzbar (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG).

1.2. Maximaler Jahresgewinn: EUR 200.000

Eine Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 EStG können Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts einen Gewinn von maximal EUR 200.000 erwirtschaftet haben. Abzustellen ist dabei auf den steuerlichen Gewinn, der entweder per EÜR oder durch Bilanzierung – Betriebsvermögensvergleich – ermittelt wurde (§ 7g Absatz 6 Nummer 1 EStG).

Bei der Prüfung der Gewinngrenze auszunehmen sind Abzüge und Hinzurechnungen aufgrund Bildung oder Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages. Diese wirken sich also weder zugunsten noch zuungunsten des Steuerpflichtigen aus.

Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, gilt für jeden eine separate Gewinngrenze. Bei unterjähriger Betriebseröffnung findet keine anteilige Kürzung der Gewinngrenze statt (BFH vom 13.07.2016, VIII R 56/13).

1.3. Ausschließliche Nutzung im Betriebsvermögen

Das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut des Anlagevermögens muss ausschließlich oder fast ausschließlich im Unternehmen des Steuerpflichtigen verwendet werden. „Ausschließlich“ bedeutet dabei eine betriebliche Nutzung zu 100 %, wobei bei Fahrzeugen beispielsweise Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ebenfalls als vollwertige betriebliche Nutzung im Unternehmen des Steuerpflichtigen gelten. Der entsprechende Nachweis erfolgt durch das Anlageverzeichnis (R 5.4 Absatz 1 EStR).

„Fast ausschließlich“ bedeutet, dass das jeweilige Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % im Betriebsvermögen eingesetzt wird (BFH vom 19.03.2014, X R 46/11). Auch hier erfolgt der notwendige Nachweis in der Regel über das Anlageverzeichnis des jeweiligen Unternehmens.

Die ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung des Wirtschaftsguts, für das der Steuerpflichtige die Sonderabschreibung in Anspruch genommen hat, muss sich auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und das folgende Jahr erstrecken. Dies bedeutet insbesondere, dass der jeweilige Gegenstand mindestens ein volles Jahr ausschließlich oder fast ausschließlich eigenbetriebliche zu verwenden ist.

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2. Berechnung und Höhe der Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Die Sonderabschreibung beträgt über fünf Jahre bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nach allgemeinen Kriterien festzulegen oder zu bestimmen sind. Die Unternehmerin oder der Unternehmer entscheidet selbst, wie die 20 % auf die fünf Jahre verteilt werden sollen. Daher ist es auch möglich, die Sonderabschreibung vollständig in einem Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus sind Sonderabschreibungen mit IABs kombinierbar. So sind bis zu 70 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter bereits innerhalb von zwei Jahren abschreibungsfähig. Nur die verbleibenden 30 % der entstandenen Aufwendungen sind auf die entsprechende Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, die sich nach § 7 Absatz 1 EStG und den AfA-Tabellen des BMF bestimmt, zu verteilen.


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