Was bedeutet eine Absicherung "über Kreuz"?

Steuergestaltungen mit Lebensversicherungen

Risikolebensversicherungen können erhebliche erbschaftsteuerliche Risiken bergen. Durch Gestaltungen wie die „Über-Kreuz-Versicherung“ lässt sich die Auszahlung jedoch oft steuerfrei gestalten und die Erbschaftsteuer vermeiden.

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Lebensversicherung „über Kreuz“: Erbschaftsteuer vermeiden!

Risikolebensversicherung lindern die finanziellen Folgen des Todes einer versicherten Person, in der Regel der Ehepartnerin oder des Ehepartners. Tritt der Versicherungsfall ein, erhält die oder der Bezugsberechtigte die vereinbarte Versicherungsleistung ausgezahlt. Allerdings drohen hier erhebliche erbschaftsteuerliche Risiken, da die Auszahlung ohne vertragliche Optimierung mitunter der bis zu 50%igen Erbschaftsteuer unterliegt. Durch den Abschluss einer Lebensversicherung „über Kreuz“ und durch weitere Gestaltungsmodelle vermeiden Sie diese Rechtsfolgen!

Unser Video: Vorteile einer ausländischen Lebensversicherung

Unser Video: Vorteile einer ausländischen Lebensversicherung

In diesem Video schauen wir uns gemeinsam mit Prof. Dr. Gierhake an, welche Vorteile eine ausländische Lebensversicherung mit sich bringt!

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Inhaltsverzeichnis


1. Was ist eigentlich eine Lebensversicherung?

Grundsätzlich fallen zahlreiche Policen unter den Oberbegriff der „Lebensversicherung“, so zum Beispiel auch Berufsunfähigkeits- und Unfallpolicen. Erbschaftsteuerlich relevant ist allerdings vor allem die sogenannte Risikolebensversicherung. Sie zahlt beim Tod der versicherten Person eine vertraglich vereinbarte Summe, die sogenannte Todesfallleistung, an die bezugsberechtigte Person aus. Wurde kein abweichendes Bezugsrecht ausgesprochen, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen.

Alternativ werden Lebensversicherungen als sogenannte Kapitalpolicen abgeschlossen. Sie beinhalten beispielsweise Fonds und dienen damit dem Vermögensaufbau. Zu einem festgelegten Zeitpunkt, zum Beispiel mit Erreichen des 65. Lebensjahres, erfolgt dann die Auszahlung des angesparten Vermögens. Stirbt die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer aber bereits vor dem Erreichen dieses Zeitpunkts, erhält eine andere Person das Vermögen oder eine sogenannte Todesfallleistung. Dies wird vertraglich, regelmäßig in Form eines widerruflichen oder unwiderruflichen Bezugsrechts nach § 159 VVG, geregelt.

Grundsätzlich ist dabei zwischen den Begriffen „Versicherungsnehmer“, „versicherte Person“ und „Bezugsberechtigter“ zu unterscheiden.

1.1. Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer ist die Person, die die Lebensversicherung abgeschlossen hat. Ihr Name steht als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft im Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer kann grundsätzlich über die Police verfügen, sie beispielsweise anpassen, kündigen oder den Vertrag beitragsfrei stellen.

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ist aber auch zur Beitragszahlung verpflichtet. Jede Lebensversicherung sieht monatliche, quartalsweise oder jährliche Beiträge vor. Sie sind entsprechend zu entrichten, was bedeutet, dass der Versicherer bei einem Zahlungsausfall ebenfalls den Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt.

1.2. Die versicherte Person

Versicherte Person ist diejenige, bei der das individuelle Risiko, das die Lebensversicherung abdeckt, versichert ist. Sie kann, muss aber nicht mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer identisch sein.

Leistet die Lebensversicherung beispielsweise, wenn A verstirbt, ist A die versicherte Person. Entsprechendes gilt, wenn A derjenige ist, der mit Erreichen des 65. Lebensjahres das in der Lebensversicherung angesparte Vermögen erhält.

1.3. Der Bezugsberechtigte in der Lebensversicherung

Auch die bezugsberechtigte Person einer Lebensversicherung kann vom Versicherungsnehmer und der versicherten Person abweichen. Bezugsberechtigt ist derjenige, dem beim Eintritt des Versicherungsfalles die entsprechende Leistung zusteht.

Beispiel: A und B sind verheiratet. A hat eine Lebensversicherung abgeschlossen und B zum Bezugsberechtigten eingesetzt. Erreicht A das 65. Lebensjahr, wird das angesparte Kapital an B ausgezahlt. A erhält keine Leistung, ist aber Versicherungsnehmer und versicherte Person.

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2. Erbschaftsteuerliche Probleme bei Lebensversicherungen mit Todesfallleistung

Zahlt die Lebensversicherung eine Todesfallleistung aus, macht es einen erheblichen Unterschied, wie der Vertrag zu Lebzeiten geschlossen wurde. Ist Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter eine Person, fällt die Versicherungsleistung beim Tod in den Nachlass des Verstorbenen. Anschließend geht das Kapital im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin oder den Erben über und unterliegt hier der Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Entsprechendes gilt auch dann, wenn die versicherte Person eine andere Person als Bezugsberechtigten eingesetzt hat. Bei Auszahlung der Versicherungsleistung ist ein Erwerb von Todes wegen zu fingieren (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG). Er unterliegt im klassischen Sinne der Erbschaftsteuer.

3. Vorteil der Lebensversicherung „über Kreuz“

Die im vorigen Absatz genannten Nachteile einer Lebensversicherung mit Todesfallleistung lassen sich durch eine Gestaltung „über Kreuz“ umgehen. Sie erfüllt keinen Besteuerungstatbestand des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes und ermöglicht damit eine für den Rechtsnachfolger steuerneutrale Auszahlung der jeweiligen Summe.

Bei der Lebensversicherung „über Kreuz“ ist die zu begünstigende Person gleichzeitig Versicherungsnehmer. Beide Personen schließen also eine Lebensversicherung ab und versichern jeweils das Leben der anderen Person.

Beispiel: A und B sind verheiratet. A schließt eine Lebensversicherung ab, bei der sie B als versicherte Person einsetzt. B geht genauso vor, setzt aber A als versicherte Person ein. Im Ergebnis sind die Ehegatten „über Kreuz“ versichert, sodass kein „vom Erblasser geschlossener Vertrag“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG gegeben ist.

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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Bei der Ausarbeitung individueller Konzepte schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  2. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien, passgenaue Beratung zum Nießbrauchrecht
  3. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  4. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
  5. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  6. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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