So füllen Sie Ihre Steuererklärung aus

Besteuerung von Kapitalerträgen

Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei ausgezahlt werden. So vermeiden Anleger unnötige Kapitalertragsteuer und sichern sich einen Liquiditätsvorteil.

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Besteuerung Kapitalerträge: Steuererklärung richtig ausfüllen

Zinsen, Gewinne aus Wertpapierverkäufen oder Fondsverkäufen und Dividenden sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtige Kapitalerträge. Von den Erträgen zieht die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer (sogenannte Kapitalertragsteuer) ab. Kapitalerträge bis EUR 1.000 im Jahr sind steuerfrei. Mit einem Freistellungsauftrag können Sie die Besteuerung von Kapitalerträgen verhindern. Wir erklären warum und was Sie dazu machen müssen.

Unser Video: Steuern auf Dividenden aus Aktien: privat vs. Holding

Wir klären, wie Dividenden in einer Holding und im Privatvermögen besteuert werden.

Inhaltsverzeichnis


1. Besteuerung von Kapitalerträgen

1.1. Besteuerung der Kapitalerträge durch Abgeltungsteuer

Kapitalerträge, also Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen oder Fondsverkäufen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer. Die Steuer wird in aller Regel an der Quelle als sogenannte Abgeltungsteuer einbehalten. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

1.2. Verfahren der Besteuerung von Kapitalerträgen

Die Banken und Versicherungen in Deutschland führen die Kapitalertragsteuer anonym an das zuständige Finanzamt ab. Folge dessen ist, dass viele die Kapitalerträge in ihrer Steuererklärung nicht extra angeben müssen. Dann sind die Kapitalerträge abgeltend versteuert. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Kapitalerträge einem Depot oder Konto in Deutschland gutgeschrieben werden. Ausländische Finanzinstitute führen keine Steuern an deutsche Finanzämter ab.

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Besteuerung von Kapitalerträgen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Besteuerung von Kapitalerträgen: Steuererklärung richtig ausfüllen

2.1. Dann ist das Ausfüllen der Steuererklärung erforderlich

Es gibt Fälle, in denen die Anlage KAP ausgefüllt werden muss. Die Anlage KAP müssen Sie ausfüllen, wenn Sie Kapitalerträge auf ausländischen Konten oder Depots erhalten haben, die noch nicht in Deutschland versteuert wurden, Sie aber in Deutschland wohnen. Entsprechendes gilt auch für Zinsen aus Privatdarlehen oder Erstattungszinsen vom Finanzamt.

Oft kommt es vor, dass ein ausländischer Staat Quellensteuer auf die Kapitalerträge einbehält. Das ist dann der Fall, wenn Sie ausländische Aktien oder Fonds haben. Die Quellensteuer fällt von Land zu Land unterschiedlich hoch aus. Die deutsche Bank darf oft davon 15 Prozent auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen. Den restlichen Betrag können Sie sich unter Umständen vom ausländischen Staat erstatten lassen.

2.2. Dann ist es sinnvoll die Steuererklärung auszufüllen

Manchmal muss die Steuererklärung zwar nicht ausgefüllt werden, es wäre aber besser, sie auszufüllen, damit zu viel gezahlte Steuer zurück gefordert werden kann. 

Sie sollten die Anlage KAP abgeben, wenn Sie den Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft haben. Eigentlich können Sie bei der kontoführenden Bank den Freistellungsauftrag einreichen. Dieser begründet, dass bis zu einem Betrag von EUR 1.000 keine Kapitalertragsteuer von Ihren Kapitalerträgen einbehalten wird. Wenn Sie aber mehrere Konten führen, so müssen Sie die Freistellungsaufträge auf die Konten verteilen. Jedes Konto benötigt dann einen eigenen Freistellungsauftrag. Dabei darf der Sparerpauschbetrag von EUR 1.000 aber nicht überschritten sein. Jedoch passiert es regelmäßig, dass der Freistellungsauftrag ungeschickt verteilt wird und bei dem einen Konto ein zu großer Freibetrag eingetragen wurde, während bei dem anderen noch ein Betrag übrig ist. Die dann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer können Sie über die Anlage KAP zurückfordern und so die Besteuerung der Kapitalerträge verhindern.

Ehegatten können EUR 2.000 Sparerpauschbetrag geltend machen. Hat der eine Ehegatte EUR 2.000 Kapitalerträge und der andere keine, so bietet es sich an, dass beide eine eigene Anlage KAP ausfüllen und so die Kapitalertragsteuer zurückfordern können.

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2.3. Besteuerung der Kapitalerträge nach der Günstigerprüfung

Ebenfalls können Sie die sogenannte Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 Satz 1 EStG) beantragen. Das ist dann möglich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz im Rahmen der Einkommensteuer eigentlich unter 25 Prozent liegt. Die Günstigerprüfung beantragen Sie, indem Sie die Zeile 4 der Anlage KAP ausfüllen und dann Ihre Kapitalerträge, die einbehaltene Steuer und den verbrauchten Sparerpauschbetrag angeben.

2.4. Nichtveranlagungsbescheinigung

Sofern das insgesamt zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von EUR 10.908 pro Jahr nicht übersteigt, müssen Sie auf Ihr Einkommen keine Steuern zahlen und damit auch nicht auf die Kapitalerträge. In diesem Fall sollten Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei Ihrem Finanzamt beantragen. Diese gilt für drei Jahre und muss der Bank vorgelegt werden. Diese zieht dann auch keine Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen ab. Ändern sich Ihre persönlichen Verhältnisse, so müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. 

Sollten Sie vergessen haben, die Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen, so können Sie die gezahlte Steuer mit der Kapitalertragsteuererklärung zurückholen und so die Besteuerung der Kapitalerträge verhindern.

3. Besteuerung: Anlage für Kapitalerträge

3.1. Anlage KAP-INV

Die Anlage KAP-INV gilt für Investmentanteile, die bei einer ausländischen Bank oder Fondsgesellschaft verwahrt werden. Grund dafür ist, dass das ausländische Finanzinstitut keine Abgeltungsteuer abführt und somit die Besteuerung der Kapitalerträge nicht gesichert ist. Daher müssen sie diese Kapitalerträge in Zeile 19 der Anlage KAP und in der Anlage KAP-INV eintragen. Dort müssen Sie die kompletten Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne für jeden einzelnen Fonds angeben. Wurden Fondsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft, muss jede Transaktion in einer eigenen Spalte erfasst sein.

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3.2. Anlage KAP-BET

Die Anlage KAP-BET gilt demgegenüber bei Kapitalerträgen. In die Zeile 7 gehören die Kapitalerträge. Gewinne aus Aktien gehören zusätzlich noch in die Zeile 8. Ab Zeile 37 sind die einbehaltene Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer einzutragen. Die Zeile 16 ist für den in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrag.

3.3. Verluste geltend machen

Wenn Sie die Gewinne und Verluste, die Sie bei verschiedenen Banken gemacht haben, miteinander verrechnen wollen, müssen Sie ebenfalls die Anlage KAP (Zeile 12 und 13) ausfüllen. Dafür ist eine Verlustbescheinigung der Bank nötig. Diese ist bis zum 15. Dezember des Steuerjahres bei der Bank zu beantragen. Ansonsten schreibt die Bank den Verlust im Folgejahr fort und verrechnet diesen zunächst mit neuen Gewinnen. Wenn dabei weiterhin ein Verlust bleibt, so kann dieser im Folgejahr genutzt werden und die Besteuerung der Kapitalerträge verhindern. 

Derzeit gilt noch, dass Verluste aus dem Verkauf von Aktien nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden dürfen. Diese Regelung liegt aber zur Überprüfung bei dem Bundesverfassungsgericht. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31. Januar 2022 alle Steuerbescheide bezüglich der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste mit einen Vorläufigkeitsvermerk versehen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelung rückwirkend als verfassungswidrig einstufen, können Sie automatisch mit einer Erstattung rechnen.

4. Steuerbescheinigung zum Ausfüllen benutzen

Zu Jahresbeginn erhalten Sie für das Vorjahr von der Bank eine Steuerbescheinigung, die sie unter Umständen anfordern müssen. Sie beinhaltet die Höhe der Kapitalerträge, die abgeführte Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Zudem zeigt sie, in welche Zeile der Anlage KAP die Werte einzutragen sind. Diese sollten Sie für die Eintragungen in die Steuererklärung benutzen.


Steuerberater für Kapitalerträge

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Einkünfte aus Kapitalvermögen spezialisiert. Dabei schätzen unsere Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge
  2. Vermögensverwaltende GmbH zur Reduktion der Steuerlast
  3. Steuerfreistellung für Kapitalerträge
  4. Verluste bei Wirecard Aktien geltend machen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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