Die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH

Die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH

Neben der Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben als Sachgesamtheiten ermöglicht der Gesetzgeber auch die steuerneutrale Einbringung von Mitunternehmeranteilen. Neben der Klärung, wer ein Mitunternehmer ist, wird die Frage nach den Voraussetzungen für den Mitunternehmeranteil als Gegenstand der Einbringung beantwortet. Lesen Sie hier, wie sich die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine (neue) Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) verhält, sowie welche steuerrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Dissertation von Herrn Prof. Dr. Christoph Juhn an der Universität zu Köln. Er behandelt die grenzüberschreitende Einbringung von Betriebsvermögen in Kapitalgesellschaften. Dabei ist Prof. Juhn zu dem Ergebnis gekommen, dass internationale Umwandlungsvorgänge – sowohl in EU-/EWR-Staaten als auch in Drittstaaten – durch die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit geschützt sind und damit steuerneutral möglich sein müssen. Aufgrund der Praxisrelevanz der Ausarbeitung stellen wir Ihnen diese wissenschaftliche Ausarbeitung hier auszugsweise kostenlos zur Verfügung.

Unser Video:
Umwandlungen mit DBA-Ländern

In diesem Video stellt Herr Prof. Dr. Juhn einen Teil seiner Dissertation vor zu grenzüberschreitenden Umwandlungen.

1. Einbringung von Mitunternehmeranteilen

Durch die FRL ist der deutsche Gesetzgeber nur verpflichtet, die Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben innerhalb der EU steuerneutral zu ermöglichen.[55] Dennoch führt er insoweit die vor dem SEStEG geltende Rechtslage fort, als der Mitunternehmeranteil auch nach dem 13.12.2006 Gegenstand der Einbringung nach § 20 UmwStG sein kann.

1.1. Begriff der Mitunternehmerschaft

Der Mitunternehmeranteil ist ein rein steuerlicher Begriff, sodass nicht ohne Weiteres auf die im Gesellschaftsrecht geltenden Grundsätze zum Gesellschaftsanteil zurückgegriffen werden kann. Mangels gesetzlicher Kodifizierung ist der Begriff des Mitunternehmeranteils durch Rechtsprechung geprägt und ihm wird durch eine (gesellschafts-) vertragliche Verbundenheit mehrerer oder einer Person mit anderen unter zeitgleicher Übernahme von Mitunternehmerrisiko und -initiative[56] Ausdruck verliehen.[57] Entsprechend können Anteile an gewerblichen Mitunternehmerschaften ebenso Einbringungsgegenstand sein wie Mitunternehmerschaften der Land- und Forstwirtschaft. Anteile an Personengesellschaften, die vermögensverwaltend tätig sind, können nur Gegenstand der Einbringung sein, wenn sie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich infiziert oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt sind.[58]

1.2. Die stille Gesellschaft als Gegenstand der Einbringung

Das zwischen zwei oder mehreren Parteien bestehende Vertragsverhältnis muss nicht nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts als Personengesellschaft klassifiziert werden. Damit kann auch die Beteiligung an einer stillen Gesellschaft Gegenstand der Einbringung sein, wenn sie atypisch ist und damit eine Mitunternehmerstellung vermittelt.[59] Während das Vermögen eines Personenzusammenschlusses im Gesellschaftsrecht ausschließlich aus dem Gesamthandsvermögen besteht, umfasst das steuerliche Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft auch die wesentlichen funktionalen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen des einbringenden Gesellschafters und bedarf zwingend der Mitübertragung.[60]

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Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

2. Der Mitunternehmeranteil

Ebenso wie beim Betrieb oder Teilbetrieb werden auch an den Mitunternehmeranteil keine territorialen Voraussetzungen geknüpft. Damit können auch im Ausland gegründete und ansässige Mitunternehmerschaften nach § 20 UmwStG eingebracht werden.

Ein Mitunternehmer verfügt über nur einen Mitunternehmeranteil. Selbst der sukzessive Zukauf weiterer Mitunternehmeranteile führt zur Vereinigung.[61] Anerkannt ist aber, dass es für die Anwendung des § 20 UmwStG nicht erforderlich ist, dass der Mitunternehmer seinen gesamten Anteil einbringt. Entsprechend kann der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils Gegenstand einer Einbringung nach § 20 UmwStG sein, wenn das Sonderbetriebsvermögen quotal miteingebracht wird.[62]


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Umwandlungs- und Umstrukturierungsvorgänge spezialisiert. Bei den Umwandlungs- und Umstrukturierungsvorgängen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Beratung zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH & Co. KG
  4. Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  6. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


[55]      So auch Frotscher/Drüen/Mutscher, § 20 UmwStG, Rn. 128.

[56]      Vgl. hierzu Blümich/Blümich, § 15 EStG, Rn. 349 ff.; H 15.8 EStH.

[57]      BFH v. 25.6.1984 – GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751; BFH v. 1.8.1996 – VIII R 12/94, BStBl. II 1997, 272; Dötsch/Pung/Möhlenbrock/Patt, § 20 UmwStG, Rn. 119.

[58]      R/H/vL/Herlinghaus, § 20 UmwStG, Rn. 92; Dötsch/Pung/Möhlenbrock/Patt, § 20 UmwStG, Rn. 117.

[59]      Dötsch/Pung/Möhlenbrock/Patt, § 20 UmwStG, Rn. 117.

[60]      S/H/S/Schmitt, § 20 UmwStG, Rn. 77.

[61]      BFH v. 13.2.1997 – IV R 15/96, BStBl. II 1997, 535; Dötsch/Pung/Möhlenbrock/Patt, § 20 UmwStG, Rn. 123.

[62]      R/H/vL/Herlinghaus, § 20 UmwStG, Rn. 111; Dötsch/Pung/Möhlenbrock/Patt, § 20 UmwStG, Rn. 143; S/H/S/Schmitt, § 20 UmwStG, Rn. 155.

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